Evaluierung von Frauenarbeitsplätzen wegen Mutterschutz
Begriff - Praktische Durchführung - zu berücksichtigende Belastungen - weitere Pflichten
Lesedauer: 2 Minuten
Unter Evaluierung versteht man die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz sowie die Festlegung von erforderlichen Maßnahmen. Die Evaluierung soll dem/der Arbeitgeber:in ermöglichen, auf systematische und organisierte Weise die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen zu verbessern und zu kontrollieren.
Neben der Evaluierung nach dem Arbeitnehmer:innenschutzgesetz regelt das Mutterschutzgesetz (MSchG) eine besondere Verpflichtung des/der Arbeitgeberin,
- die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und
- deren Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen
bei Frauenarbeitsplätzen zu ermitteln und zu beurteilen.
Vorsicht!
Die Evaluierung aller Frauenarbeitsplätze ist unabhängig von bestehenden Schwangerschaften durchzuführen.
Praktische Durchführung der Evaluierung
Das MSchG trifft keine genauen Regelungen, wie die Evaluierung in der Praxis durchzuführen ist. Der/die Arbeitgeber:in kann die Evaluierung entweder selbst oder durch externe Fachkräfte (Präventivdienste) vornehmen. Die Verantwortung liegt jedoch immer bei der Arbeitgeber:in.
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner:innen beauftragt werden.
Berücksichtigung bestimmter Belastungen
Das MSchG regelt, dass bei der Evaluierung folgende Belastungen für werdende bzw. stillende Mütter bei Ausübung ihrer Tätigkeit besonders zu berücksichtigen sind:
- Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,
- händisches Heben schwerer Lasten (Gefahr für Rücken- und Lendenwirbelbereich),
- Lärm, Strahlungen,
- extreme Kälte und Hitze,
- körperliche Belastungen durch die Arbeitstätigkeit (Bewegungen, Körperhaltung, geistige und körperliche Ermüdung),
- biologische Arbeitsstoffe, die Infektionen, Allergien oder Vergiftungen hervorrufen können, soweit sie die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden,
- gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,
- bestimmte Verfahren, bei denen die Arbeitnehmerin Staub, Rauch, Nebel, Säuren, etc. ausgesetzt ist.
Laufende Überprüfung der Evaluierung
Vor allem in folgenden Fällen muss die Evaluierung überprüft und möglicherweise angepasst werden:
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
- bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung oder
- auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektors.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Evaluierung sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten.
Informationspflicht
Der/die Arbeitgeber:in hat alle Arbeitnehmerinnen (oder den Betriebsrat) und die Sicherheitsvertrauensperson über die Ergebnisse und Maßnahmen der Evaluierung zu informieren.
Maßnahmen bei Gefährdung
Ergibt die Evaluierung
- Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder
- mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen,
hat der/die Arbeitgeber:in diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem/der Arbeitgeber:in oder der Arbeitnehmerin unzumutbar, ist die Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen.
Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, ist die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen.
Tipp!
Die Wirtschaftskammer hat gemeinsam mit der AUVA sowohl branchen- als auch arbeitsplatzbezogene Musterformulare für Evaluierung und Dokumentation ausgearbeitet. Diese Muster enthalten auch spezielle Punkte für werdende bzw. stillende Arbeitnehmerinnen.
Es existieren derzeit ca. 400 Musterevaluierungsformulare. Diese Formulare sind im Internet unter der Adresse http://www.eval.at abrufbar.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024