Urlaubsverbrauch und Verjährung
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Der EuGH vertritt zum Urlaubsverbrauch eine strenge Linie: die Verjährungsfrist von offenen Urlaubsansprüchen beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch informiert und über den (bevorstehenden) Verfall hingewiesen hat („AG muss AN in die Lage versetzen“; EuGH 22.9.2022, Rs C‑120/21). Das Bestehen einer Verjährungsfrist wird vom EuGH nicht beanstandet (Gemäß § 4 (5) UrlG zwei Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist.) Diese Rechtsansicht wurde nun auch vom OGH bestätigt (27.6.2023, 8 ObA 23/23z).
Wir empfehlen daher, den Arbeitnehmer jährlich schriftlich über seinen offenen Urlaubsanspruch zu informieren und zum Urlaubskonsum aufzufordern. Ein Muster dazu finden Sie hier.