Person steht in einer Ordination und händigt die E-Card einer anderen Person aus
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Krankenstandsbestätigung

Begriff – Vorlagepflicht – Sanktionen bei Nichtvorlage – Informationen zu Dauer und Ursache

Lesedauer: 2 Minuten

Die Krankenstandsbestätigung ist eine Bescheinigung, in der ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeitenden dem Arbeitgeber gegenüber bestätigt.

Inhaltsverzeichnis

Verpflichtung zur Vorlage

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich verlangt. Die Kosten für eine etwaige Krankenstandsbestätigung sind vom den Mitarbeitenden zu tragen.

Tipp!

Das Verlangen auf Vorlage einer Krankenstandsbestätigung sollte aus Beweiszwecken mündlich vor Zeugen oder schriftlich erfolgen.

Sanktionen bei Nichtvorlage

Kommen die Mitarbeitenden der Verpflichtung zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung nicht nach, verlieren sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Tipp!

Eine während des Krankenstandes eintretende weitere Erkrankung, die den Krankenstand verlängert, löst keine weitere Anzeigepflicht aus. Daher greift auch nicht die Sanktion des Entgeltverlustes. Daher sollte der/die Erkrankte, der mit der Meldung der Krankenstandsverlängerung säumig ist, jedenfalls vom Arbeitgeber aufgefordert werden, eine ärztliche Bestätigung der Verlängerung des Krankenstandes beizubringen.

Dauer

Die Krankenstandsbestätigung hat die „Dauer“ bzw. die „voraussichtliche Dauer“ der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Legen die Mitarbeitenden eine Bestätigung vor, die keine diesbezüglichen Angaben enthält, kann der Arbeitgeber die Nachholung der gesetzlich vorgesehenen Angaben verlangen. Dieses Verlangen stellt eine Aufforderung zur Verbesserung bezüglich der ersten Bestätigung dar.

Wäre es den Mitarbeitenden leicht möglich, eine vollständige Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen und unterlassen sie  dies, tritt Säumnis ein, die zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führt.


Beispiel:
Dem Arbeitgeber wird eine Krankenstandsbestätigung ohne Enddatum vorgelegt. Er verlangt daraufhin die neuerliche Vorlage einer Bestätigung, sobald das Ende vom Arzt eingetragen wurde. Die Mitarbeitenden unterlassen die neuerliche Vorlage nach Vorliegen der vollständigen Krankenstandsbestätigung, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Daher entfällt der Krankenentgeltanspruch ab der Säumnis.


Ursache

Die Ursache des Krankenstands ist auf der Bestätigung anzugeben. Unter „Ursache“ ist nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob es sich um einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine sonstige Arbeitsunfähigkeit handelt. 

Diese Angabe ist für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs und einen etwaigen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) von Bedeutung.

Tipp!

Der Arbeitgeber hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf eine Bestätigung, in der die Ursache angegeben ist. Bei Vorlage von unvollständigen Krankenstandsbestätigungen ohne Angabe, ob ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine sonstige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, entfällt daher der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Beachte!

ELDA bietet nunmehr österreichweit den Arbeitgebern die Möglichkeit an, elektronische Krankenstandsbestätigungen für ihre krank gemeldeten Mitarbeitenden zu erhalten. 2 Varianten sind möglich: die automatisierte Zustellung oder die Onlineabfrage. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.elda.at.

Dies bietet zusätzlich zur telefonischen Anfrage eine weitere Möglichkeit nachzufragen, ob  krank gemeldete Mitarbeitende tatsächlich krankgeschrieben sind.

Es ersetzt aber nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, ausdrücklich bei jeder Krankheit eine Krankenstandsbestätigung von den Mitarbeitenden zu verlangen. Nur in diesem Fall kann man die oben angeführten arbeitsrechtlichen Schritte setzen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025