
Urlaubsentgelt
Begriff - Fälligkeit - Höhe - Aufwandsersatz
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Befinden sich Mitarbeitende im Urlaub, sind diese zwar von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit, haben aber dennoch Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (Urlaubsentgelt).
Der Grund dafür liegt in den gesetzlichen Regelungen, wonach Mitarbeitende durch das Konsumieren von Urlaub während dieses Zeitraumes keinen unmittelbaren finanziellen Nachteil erleiden dürfen.
Verwechseln Sie das Urlaubsentgelt nicht mit der in vielen Kollektivverträgen geregelten Sonderzahlung, dem Urlaubszuschuss oder der Urlaubsbeihilfe (=14. Gehalt)!
Fälligkeit
Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes fällig und für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen. Abweichende Fälligkeiten können durch Kollektivvertrag festgelegt werden.
Höhe
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach der Höhe jenes Entgelts, das Mitarbeitende bekommen hätten, wenn sie gearbeitet hätten (Ausfallsprinzip). Urlaub ist somit bezahlte Freizeit.
Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
Bei Akkordlöhnen, Stücklöhnen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgeltarten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen. Ausnahmsweise geleistete Arbeiten bleiben dabei außer Betracht.
Mitarbeitende, deren Entgelt in Provisionen besteht, haben bei Berechnung des Urlaubsentgelts Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor dem Urlaubsantritt.
Überstunden
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts sind außerdem zu berücksichtigen:
- Überstundenpauschalen sowie
- Entgelte für Überstunden, die Mitarbeitende erbracht hätten, hätten diese ihren Urlaub nicht angetreten.
Haben Mitarbeitende vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, sind die dafür geleisteten Entgelte daher bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes im bisherigen Ausmaß zu berücksichtigen.
Werden geleistete Überstunden jeweils durch Zeitausgleich abgegolten, lösen die ansonsten während des Urlaubes anfallenden Überstunden keinen eigenen Anspruch auf Zeitausgleich für die Zeit nach dem Urlaub aus.
Überstunden bleiben unberücksichtigt, wenn diese infolge wesentlicher Änderungen des Arbeitsanfalles (z.B. Produktionsrückgang) gar nicht oder in einem geringeren Ausmaß zu leisten gewesen wären.
Zulagen
Ebenfalls in das Urlaubsentgelt einzubeziehen sind u. a. Erschwernis-, Gefahren- und Schichtzulagen, die jedenfalls zu zahlen gewesen wären, wenn Mitarbeitende gearbeitet hätten, sowie Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen, soweit ihnen Entgeltcharakter zukommt.
Aufwandsersatz
Aufwandsentschädigungen und sonstige Leistungen, die wegen ihres Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung von Mitarbeitenden während eines Urlaubs nicht beansprucht werden können, sind während des Urlaubs nicht weiter zu bezahlen.
Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:
- Tages- und Nächtigungsgelder,
- Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen,
- freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke,
- Essensmarken,
- die Beförderung von Mitarbeitenden zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Betriebs,
- der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten von Mitarbeitenden zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Urlaubsersatzleistung
Während das Urlaubsentgelt als laufendes Entgelt für die Zeit des Urlaubs gebührt, wird die Urlaubsersatzleistung für den Nichtverbrauch des noch offenen Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt. Siehe dazu auch unsere eigene Info zur Urlaubsersatzleistung!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025