Urlaubsentgelt
Begriff - Fälligkeit - Höhe - Aufwandsersatz
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Begriff
Befindet sich der Arbeitnehmer im Urlaub, ist er zwar von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit, hat aber dennoch Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (Urlaubsentgelt).
Der Grund dafür liegt in den gesetzlichen Regelungen, wonach der Arbeitnehmer durch das Konsumieren von Urlaub während dieses Zeitraumes keinen unmittelbaren finanziellen Nachteil erleiden darf.
Vorsicht!
Verwechseln Sie das Urlaubsentgelt nicht mit der in vielen Kollektivverträgen geregelten Sonderzahlung, dem Urlaubszuschuss oder der Urlaubsbeihilfe (=14. Gehalt)!
Fälligkeit
Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes fällig und für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen. Abweichende Fälligkeiten können durch Kollektivvertrag festgelegt werden.
Höhe
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach der Höhe jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte (Ausfallsprinzip). Urlaub ist somit bezahlte Freizeit.
Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
Bei Akkordlöhnen, Stücklöhnen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgeltarten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen. Ausnahmsweise geleistete Arbeiten bleiben dabei außer Betracht.
Arbeitnehmer, deren Entgelt in Provisionen besteht, haben bei Berechnung des Urlaubsentgelts Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor dem Urlaubsantritt.
Überstunden
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts sind außerdem zu berücksichtigen:
- Überstundenpauschalen sowie
- Entgelte für Überstunden, die der Arbeitnehmer erbracht hätte, hätte er seinen Urlaub nicht angetreten.
Hat der Arbeitnehmer vor seinem Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, sind die dafür geleisteten Entgelte daher bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes im bisherigen Ausmaß zu berücksichtigen.
Vorsicht!
Werden geleistete Überstunden jeweils durch Zeitausgleich abgegolten, lösen die ansonsten während des Urlaubes anfallenden Überstunden keinen eigenen Anspruch auf Zeitausgleich für die Zeit nach dem Urlaub aus.
Überstunden bleiben unberücksichtigt, wenn diese infolge wesentlicher Änderungen des Arbeitsanfalles (z.B. Produktionsrückgang) gar nicht oder in einem geringeren Ausmaß zu leisten gewesen wären.
Zulagen
Ebenfalls in das Urlaubsentgelt einzubeziehen sind u. a. Erschwernis-, Gefahren- und Schichtzulagen, die jedenfalls zu zahlen gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, sowie Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen, soweit ihnen Entgeltcharakter zukommt.
Aufwandsersatz
Aufwandsentschädigungen und sonstige Leistungen, die wegen ihres Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während eines Urlaubs nicht beansprucht werden können, sind während des Urlaubs nicht weiter zu bezahlen.
Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:
- Tages- und Nächtigungsgelder,
- Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen,
- freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke,
- Essensmarken,
- die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers,
- der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitsnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Urlaubsersatzleistung
Während das Urlaubsentgelt als laufendes Entgelt für die Zeit des Urlaubs gebührt, wird die Urlaubsersatzleistung für den Nichtverbrauch des noch offenen Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt. Siehe dazu auch unsere eigene Info zur Urlaubsersatzleistung!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 14.05.2024