
Nichterscheinen zur Arbeit
Meldung der Dienstverhinderung – unterlassene Meldung – Konsequenzen
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Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeitende nicht zur Arbeit erscheinen. Die Rechtsfolgen dieses Verhaltens hängen davon ab,
- ob sich Mitarbeitende beim Betrieb melden und
- was Grund und Anlass des Nichterscheinens ist.
Inhaltsverzeichnis
Meldepflicht
Mitarbeitende hat dem Betrieb jede Dienstverhinderung unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen.
Kommen Mitarbeitende dieser Verpflichtung nach und wird einen Entschuldigungsgrund, wie z.B. Krankheit oder persönliche Dienstverhinderung, für die Abwesenheit bekannt gegeben, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Für die Zeit des unentschuldigten Fernbleibens geht der Entgeltanspruch verloren, auch wenn nachträglich eine Krankmeldung für den Zeitraum nachgereicht wird! Der Betrieb sollte dennoch nachfragen und kann im Falle des grundlosen Zuspätkommens auch eine Verwarnung aussprechen.
Entfall des Anspruches auf Entgeltfortzahlung
In diesem Fall ist von der Sozialversicherung unter der Rubrik „Ende Entgelt“ (nicht unter der Rubrik „Ende Beschäftigungsverhältnis“!) abzumelden.
Entlassung oder vorzeitiger Austritt
Bleiben Mitarbeitende weiterhin unentschuldigt fern, kann der Betrieb aus diesem Grund eine Entlassung aussprechen oder falls Mitarbeitende erklären nicht mehr zu kommen, einen vorzeitigen Austritt.
Das bloße Nichterscheinen zur Arbeit durch Arbeitnehmer:innen berechtigt nicht zur Annahme, dass das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet wird. Ein vorzeitiger Austritt liegt in der Regel nur dann vor, wenn Mitarbeitende eine entsprechende ausdrückliche mündliche oder schriftliche klare und einwandfreie Willenserklärung abgeben, dass Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Entlassung
Eine Entlassung „nur“ wegen Verletzung der Meldepflicht kann in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn alleine durch die unterlassene Meldung des Hinderungsgrundes
- ein beträchtlicher betrieblicher Schaden entstanden ist,
- Mitarbeiternde trotz Verwarnungen mehrfach solche Meldungen unterlassen haben und überdies
- ein grobes Fehlverhalten vorliegt.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine Entlassung hängt entscheidend von der konkreten Situation ab und ist vom Betrieb im Einzelfall nachzuweisen.
Die Entlassung kann aber auch gerechtfertigt sein, wenn Mitarbeitende nach Verletzung der Meldepflicht für ihr Nichterscheinen keinen Hinderungsgrund (z.B. Krankenstand) angeben und somit unentschuldigt gefehlt haben.
Oft ergibt eine Nachfrage bei der ÖGK, dass (noch) kein Krankenstand gemeldet ist. Dies liegt daran, dass Ärzte die Krankmeldung an die ÖGK weiterzuleiten haben. Daher kann daraus kein Entlassungsgrund abgeleitet werden!
Beispiel:
Ein Mitarbeiter erscheint am 11.1. nicht zum Dienst. Er meldet sich erst am 15.1. bei seiner Vorgesetzten und übermittelt die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung. Der Krankenstand wird darin vom 11.1. bis 15.1. bestätigt.
Der Mitarbeiter hat seine Mitteilungspflicht vom 11.1. bis 14.1. nicht erfüllt. Das Entgeltende ist der österreichischen Gesundheitskasse von 11.1. bis inklusive 14.1. zu melden. Ab 15.1. ist der Mitarbeiter wieder anzumelden und erhält Entgeltfortzahlung. 4 Tage werden vom Entgeltfortzahlungskontingent (unbezahlt) aufgrund des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht abgezogen.
Es handelt sich um keinen unberechtigten Austritt. Auch eine Entlassung wäre nicht gerechtfertigt, da der Mitarbeiter aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes (Krankenstand) dem Dienst ferngeblieben ist.
Aufforderungsschreiben durch den Betrieb
Bei längerem Fernbleiben empfiehlt sich – zur Klärung der tatsächlichen Umstände - die Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitenden mittels eingeschriebenen Briefes per Post bzw. per Boten.
Melden sich die Mitarbeitenden wieder zum Dienst, ist unbedingt vor Aufnahme der Arbeit das Fernbleiben zu klären. Ist das Fernbleiben nicht gerechtfertigt, ist eine etwaige Entlassung unverzüglich auszusprechen!
Tipp!
Aufgrund der bei Entlassungen gebotenen Unverzüglichkeit empfehlen wir in jedem Falle die vorherige Kontaktaufnahme mit Ihrer Landeskammer und die Mitarbeitenden bis zur Klärung dienstfrei zu stellen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025