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Aktuelle Neuerungen im Arbeitsrecht

Der Nationalrat hat nunmehr die Umsetzung der Work-Life-Balance Richtline der EU und Änderungen in der Altersteilzeit beschlossen.

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10.10.2023

Neuerungen bei Elternkarenz und Pflegefreistellung

Die Novelle zur sogenannten Work-Life-Balance Richtlinie bringt folgende Änderungen:

  • Verkürzung des Karenzanspruchs bis zum 22. Lebensmonat des Kindes.
    Ausnahme: Alleinerziehende, Teilung der Karenz zwischen den Eltern. Die Karenz dauert hier weiterhin bis zum 24. Lebensmonat. Die Mindestdauer bei geteilter Karenz beträgt 2 Monate.
  • Der Anspruchszeitraum der Elternteilzeit wird bis zum 8. Lebensjahr des Kindes erweitert.
  • Erweiterung des Personenkreises bei Pflegefreistellung: Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.
  • Schriftliche Begründung durch Arbeitgeber bei Ablehnung bei Karenz, Elternteilzeit, Pflegekarenz, Herabsetzung Normalarbeitszeit.
  • Schriftliche Begründung der Kündigung. Wird keine schriftliche Begründung abgegeben, bewirkt dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigung.
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes: Wird eine Person im Zusammenhang mit Elternkarenz, Elternteilzeit, Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen diskriminiert, kommt das Gleichbehandlungsgesetz zur Anwendung, die Gleichbehandlungskommission ist dafür zuständig.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

Altersteilzeit (AlVG), Änderungen ab 1.1.2024

Es kommt zur schrittweisen Abschaffung der geblockten Altersteilzeit: Die Abschaffung der geblockten Altersteilzeit erfolgt über einen Zeitraum von 5 Jahren im Wege einer schrittweisen jährlichen Herabsetzung des Altersteilzeitgeldes, sodass der abzugeltende Anteil des Aufwandes des AG für den Lohnausgleich bei Blockzeitvereinbarungen

ab 2024 42,5%, 
ab 2025 35%, 
ab 2026 27,5%, 
ab 2027 20%, 
ab 2028 10% beträgt. Ab 2029 gebührt kein Ersatz mehr.

Die Höhe des Kostenersatzes ist davon abhängig, wann der Anspruch auf Altersteilzeitgeld beginnt und gilt dann für die gesamte Laufzeit.

Flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit: Die Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit wird ausgeweitet. Künftig kann die Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten zwischen 20% und 80% der früheren Normalarbeitszeit betragen, wenn die Schwankungen insgesamt über die Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

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