Parkende LKWs und Autos auf einem Parkplatz, Topshot
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Lenker von Verordnungsfahrzeugen: Ruhezeiten, Ruhepause, Einsatzzeit

Lenkpause - tägliche Ruhezeit - wöchentliche Ruhezeit - Ruhepause - Einsatzzeit

Lesedauer: 4 Minuten

Tägliche Ruhezeit

Im Einfahrer-Betrieb hat der Lenker innerhalb von 24 Stunden nach Ende einer vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen (regelmäßige tägliche Ruhezeit).

Diese tägliche Ruhezeit kann in zwei Teile geteilt werden. Der erste Teil muss ununterbrochen mindestens 3 Stunden und der zweite Teil ununterbrochen mindestens 9 Stunden betragen (insgesamt also 12 Stunden).

Im Mehrfahrer-Betrieb hat der Lenker innerhalb von 30 Stunden nach Ende einer vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen.

Tipp!

Die tägliche Ruhezeit kann zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dreimal auf mindestens 9 Stunden verkürzt werden (reduzierte tägliche Ruhezeit). Solche Verkürzungen müssen nicht durch zusätzliche Ruhezeiten an anderen Tagen ausgeglichen werden.

Wöchentliche Ruhezeit

Der Lenker hat in jeder Woche eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens
45 zusammenhängenden Stunden einzuhalten (regelmäßige wöchentliche Ruhezeit). Diese wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach Ende der letzten Wochenruhezeit. 

Die wöchentliche Ruhezeit kann auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung entsprechend ausgeglichen wird (reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Der Ruhezeitausgleich hat bis zum Ende der drittfolgenden Woche durch eine zusammenhängende Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu erfolgen. Er muss im Anschluss an eine andere, mindestens 9-stündigen Ruhezeit genommen werden. 

Planungsvorgaben an den Arbeitgeber

Verkehrsunternehmen müssen die Arbeit der Fahrer so planen, dass diese innerhalb jedes Zeitraumes von vier aufeinanderfolgenden Wochen an die Betriebsstätte des Arbeitgebers (der der Fahrer im Sitzstaat des Arbeitgebers gewöhnlich zugeordnet ist) oder an ihren Wohnort zurückkehren können, um eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine Ausgleichsruhezeit zu verbringen.

Der Fahrer muss zwischen beiden Optionen frei wählen können. Er darf daher nicht verpflichtet werden, den Betrieb des Arbeitgebers als Ort der Rückkehr zu wählen. Wenn der Fahrer keine Wahl trifft, kann der Arbeitgeber selbst zwischen den beiden Möglichkeiten wählen, je nachdem, welche für ihn günstiger ist.

Der Arbeitgeber hat zu dokumentieren, wie er diese Verpflichtung erfüllt und die entsprechenden Aufzeichnungen für Kontrollen aufzubewahren.

Der Nachweis kann erfolgen durch

  • Tachografenaufzeichnungen, Arbeitszeitpläne
  • Tickets für die Rückreise (öffentliche Verkehrsmittel)
  • Bereitstellung anderer Reisemöglichkeiten (zB. Rückreise mit vom Arbeitgeber bereitgestelltem Kleinbus)

Die Nachweise müssen in den Räumlichkeiten des Unternehmens aufbewahrt und auf Verlangen der Kontrollbehörden des Arbeitgeber-Sitzstaates oder anderer Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Der Fahrer ist nicht verpflichtet, solche Nachweise im Fahrzeug mitzuführen.

Die Dokumentation/der Nachweis hat in jedem Einzelfall gesondert zu erfolgen. Bereits vorweg vom Fahrer abgegebene Verzichtserklärungen auf das Rückkehrrecht „nach Hause“ (zB im Arbeitsvertrag oder mit einer Vorauserklärung noch vor Erhalt eines Angebots vom Arbeitgeber) sind ungültig und entbinden den Arbeitgeber weder von der Verpflichtung, dem Fahrer eine Wahlmöglichkeit anzubieten noch von der Verpflichtung, die Arbeit entsprechend zu organisieren.

Tipp-Option grenzüberschreitender Güterverkehr

Als Alternative zur Grundregel kann für die wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Güterverkehr folgende Option gewählt werden:

In vier aufeinanderfolgenden Wochen

  • Müssen mindestens zwei regelmäßige Ruhezeiten (mindestens je 45 Stunden) eingelegt werden,
  • dürfen zwei aufeinanderfolgende reduzierte Ruhezeiten (mindestens je 24 Stunden) außerhalb des Arbeitgeber-Sitzstaates/Wohnsitzstaates des Fahrers gemacht werden.

Ein grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieser Regelung liegt dann vor, wenn der Fahrer die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten Ruhezeiten außerhalb des Niederlassungslandes des Arbeitgebers und des Wohnsitzlandes des Fahrers beginnt.

Planungsvorgabe an den Arbeitgeber für Rückkehr des Fahrers „nach Hause“

Werden zwei aufeinanderfolgende reduzierte Ruhezeiten eingelegt, muss der Arbeitgeber die Arbeit der Fahrer so planen, dass diese bereits vor Beginn der Ausgleichsruhezeit entweder an die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder an ihren Wohnort zurückkehren können, um dort die Ausgleichsruhezeit für die zwei reduzierten Ruhezeiten abhalten zu können. Unmittelbar nach Ende der Ausgleichsruhezeit ist sodann die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit anzuschließen.

Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber dokumentieren, wie er diese Verpflichtung erfüllt und die entsprechenden Aufzeichnungen für Kontrollen aufzubewahren.

Für die Personenbeförderung mit Omnibussen gibt es Sonderregeln für den Linienverkehr bis 50 km bei der täglichen Ruhezeit sowie für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bei der wöchentliche Ruhezeit (siehe Fahrerhandbuch für Autobusse).

Verbot der wöchentlichen Ruhezeit in der Fahrerkabine

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sowie Ausgleichsruhezeiten für reduzierte Ruhezeiten dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden.

Für Regelmäßige Ruhezeiten und Ausgleichsruhezeiten muss dem Fahrer eine geeignete geschlechtergerechte Unterkunft mit angemessener Schlafgelegenheit und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen (zB Hotel, Motel, Privatwohnung).

Sämtliche Kosten für die Unterbringung hat der Arbeitgeber zu tragen.

Ruhepause

Die Tagesarbeitszeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine unbezahlte Ruhepause zu unterbrechen. Bei einer Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden, beträgt die Ruhepause mindestens 30 Minuten, bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. 

Die Ruhepause kann in mehreren Teilen von mindestens 15 Minuten konsumiert werden. Der erste Teil muss nach spätestens 6 Stunden beginnen. 

Einsatzzeit

Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Sie beträgt grundsätzlich höchstens 12 Stunden. 

Für Verordnungsfahrzeuge darf die Einsatzzeit so weit verlängert werden, dass die tägliche Mindestruhezeit eingehalten wird. Diese Verlängerung kann nur durch Kollektivvertrag oder in Betrieben, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. 

Die höchstzulässige Einsatzzeit bei Verordnungsfahrzeugen lässt sich daher - bei Ein-Fahrer-Besetzung und entspechender Regelung im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung - wie folgt zusammenfassen:

24 Stunden – tägliche Ruhezeit = Einsatzzeit 

Im Falle einer reduzierten täglichen Ruhezeit von 9 Stunden beträgt die maximale Einsatzzeit daher 15 Stunden. 

Bei Mehrfahrer-Betrieb wird die zulässige Einsatzzeit auf einen Zeitraum von 30 Stunden bezogen und folgendermaßen ermittelt:

30 Stunden – Tägliche Mindestruhezeit = Einsatzzeit

Im Falle einer reduzierten täglichen Ruhezeit von 9 Stunden beträgt die maximale Einsatzzeit daher 21 Stunden.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.06.2024