Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Bekleidungsindustrie, Angestellte, gültig ab 1.7.2020

Gilt für:

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier - Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I 

Der Kollektivvertrag gilt:

räumlich: für alle Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs 

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie. 
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in  Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten  Fachverbänden und/oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil,  Bekleidung, Schuh, festzustellen. 
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher  Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom  1. November 1991 zutrifft.

Artikel II 

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung vom 1. Juli 2020 um 1,67 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Junigehalt 2020.[1]

[1] Im Fall von Kurzarbeit ist die Erhöhung vom vollen Bruttogehalt ohne Reduktion durch die Kurzarbeitsvereinbarung zu berechnen. 

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert. 

Artikel III 

(1) Die für den jeweiligen Bereich ab 1. Juli 2020 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten entsprechenden Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der IST-Gehaltserhöhung gemäß Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juli 2020 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, daß es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. 

Artikel IV 

Überstundenpauschalen sind ab 1. Juli 2020 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht. 

Artikel V 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. 


Wien, am 19. Juni 2020

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE

Vorsitzender:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

Berufsgruppenleiterin:

Mag. Eva Maria Strasser


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Die gf Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung:

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND 
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH

Vorsitzender:

Perrine Palombo

Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Albert Steinhauser