Kollektivvertrag Bekleidungsindustrie Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2024

Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe Bekleidungsindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

b) fachlich: für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und
Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden
Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen

c) persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2024 in Geltung.

III. Lohnordnung

Die zuletzt ab 1. Juli 2023 gültige Lohntabelle mit einem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe 5) von € 10,56 wird durch die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildende neue Lohntabelle (Anhang) zum 1. Juli 2024 mit einem Ecklohn von € 11,13 ersetzt.

Die Lehrlingseinkommen werden neu festgelegt; sie sind Bestandteil der neuen Lohntabelle.

IV. Effektivlohnerhöhung

1. Erhöhung bei Zeitlöhnern:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2024 um 5,4 %, max. jedoch um € 280 zu erhöhen. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Stundenlohn vom 1.7.2024 laut Anlage (Tabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn anzuheben.

Unter den "tatsächlich bezahlten Stundenlöhnen" ist der tatsächliche Gesamtstundenverdienst des Arbeiters einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien − mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen − zu verstehen.

Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtstundenverdienstes eintritt.

2. Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern:
Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2024 um 5,4 % zu erhöhen.

Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor per 1. Juli 2024 mit dem Umrechnungsfaktor 1,054 multipliziert wird.

Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gem. Art. IV Ziffer 1) ist die IST-Lohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.

Bei Akkordarbeitern, deren Akkordgrundlagen per 1. Juli 2024 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich daraus ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel IV Ziffer 2 vorzunehmende IST-Lohnerhöhung angerechnet werden.

V. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2024 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

IV. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien

Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996

Geändert wird Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien

In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen
ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.

Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2025.


Wien, 20. Juni 2024


Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser 

Der Berufsgruppenvorsitzende:

KommR Ing. Wolfgang Sima

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer


Lohntabelle

Lohntabelle (Lohntarif) für die Bekleidungsindustrie Vorarlbergs gem. § 7 Abs. 2 RKV für die Arbeiter der österreichischen Bekleidungsindustrie (in der für Vorarlberg geltenden Fassung)

Grundlohn in der Lohngruppe 5: € 11,13 gültig seit 1. Juli 2024

Lohngruppe

Grundstundenlohn
= 100 %

Garantierter Gruppendurchschnitt
= 107,5 %

Akkordgruppendurchschnitt
= 115 %

 EuroEuroEuro
110,6911,4912,29
210,6911,4912,29
310,6911,4912,29
410,8911,7012,52
511,1311,9712,80
611,5012,3613,22
711,6812,5513,43
812,2313,1414,06
912,5613,5114,45
1013,1514,1415,13
1113,6514,6715,70
1214,2715,3416,41
1315,0116,1417,26
1415,8517,0418,23

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.

Lehrlingseinkommen (monatlich): 

a) bei vierjähriger Lehrzeitb) bei zweijähriger Lehrzeit
1. Lehrjahr€ 863,001. Lehrjahr€ 863,00
2. Lehrjahr€ 1.002,002. Lehrjahr€ 1.141,00
3. Lehrjahr€ 1.216,00  
4. Lehrjahr€ 1.396,00