Lohnordnung Wäsche-, Berufs- und Sportbekleidung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2024

Gültigkeit:
1.7.2024 - 30.6.2025
Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie sowie für die Miederindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.

b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Miederindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2024 in Geltung.

III. Erhöhung der Zeitlöhne

Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2024 um 5,4 %, max. jedoch um € 280 erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2024 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien

Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2024 um 5,4 %, max. jedoch um € 280 zu erhöhen.

V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien

a) gilt für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie:

Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1. Juli 2024 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,4 % erhöhen.

Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,4 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.

Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.

b) gilt für die Miederindustrie:

Gemäß § 7 (5) 1a, Rahmenkollektivvertrag vom 1. April 1996, beträgt der Akkordrichtsatz 96 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der jeweiligen Lohngruppe.

Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1. Juli 2024 so anzuheben, dass die Effektivverdienste sich um 5,4 % erhöhen.

Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,4 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher im Durchschnitt 25 % über dem jeweiligen Akkordrichtsatz (96 % des jeweiligen Kollektivvertragslohnes) liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.

Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. a) RKV (Akkordrichtsatz + 25 %) erreicht wird.

VI. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2024 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VII. Lohntarif für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs- und
Hosenträgerindustrie

Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe IEuro
Hilfsarbeiten, Handnähen, Vorrichten auf Hemden, Knopfannähen, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Putzen, Stutzen, Handsticken, leichte Lager- oder Verpackungsarbeiten, Geschäftsdiener(in)10,69
Lohngruppe IIEuro
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinsticken, Vorrichten auf Kragen und Damenwäsche, Maschinbügeln, Pressen, Legen, Adjustieren, Steifen, Stärken, soferne nicht III oder IV, Teil- oder Zwischenkontrolle.
Nur für Hosenträger: Zuschneiden, Nähen, Stanzen, Adjustieren
10,84
Lohngruppe IIIEuro
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre), Arbeiten an Armabwärtsmaschine, Inkrustiermaschine,
Kragen auf- und niedernähen, Handbügeln (außer Damenwäsche) ganzer Wäschestücke,
Endkontrolle, Musternähen, schwere Lager- oder Verpackungsarbeiten
10,98
Lohngruppe IVEuro
Handbügeln auf Steifwäsche, Springer(in) am Band11,06
Lohngruppe VEuro
Stanzen, Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Pausen11,12
Lohngruppe VIEuro
Zuschneiden nach Schablonen und verantwortlich für Stoffverbrauch11,28
Lohngruppe VIIEuro
Schnittmachen, Modellmachen, für Muster verantwortlich, Bandleiter(in), Gruppenleiter(in)11,43
Lohngruppe VIIIEuro

Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) mit Prüfung, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten

Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.

11,19
Sonstige Arbeitskräfte:Euro
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) ohne Prüfung11,12
Portier(in), Bediener(in),10,69
Sonderpositionen für fahnenerzeugende Betriebe:EUR
Färben, Bleichen nach Vorschrift11,06
Maschindrucken11,19
Handdrucken11,34
Colorist(in), Qualifiziertes Färben, selbständiges Abmustern11,43

Vorarbeiter(innen) erhalten 20 % über dem Abteilungs- (Akkord-) durchschnitt.

Anfänger nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten für die Dauer der Anlernzeit im Sinne § 7 (8) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. April 1996 90% des Lohnes der betreffenden Kategorie, zumindest jedoch € 10,69 ab 1.7.2024.

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.

VIII. Lohntarif für die Krawattenindustrie

Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertraglichen Stundenlöhne:

Lohngruppe IEuro
Hilfsarbeiten, Handnähen, gelerntes Nähen im 1. Jahr nach der Auslehre, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Hilfskräfte im Zuschnitt (Pausen, Spannen, Stempeln, Kleben, Sortieren)10,65
Lohngruppe IIEuro
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinbügeln, Handbügeln10,84
Lohngruppe IIIEuro
Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Schablonen11,12
Lohngruppe IVEuro

Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten

Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.

11,19
Sonstige Arbeitskräfte:Euro
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) ohne Prüfung11,12
Portier(in), Bediener(in), Geschäftsdiener(in)10,65

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.

IX. Lohntarif für die Schirmindustrie

Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe IEuro
Hilfsarbeiten10,65
Lohngruppe IIEuro
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit)10,67
Lohngruppe IIIEuro
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit), Anspitzeln10,89
Lohngruppe IVEuro
Maschinnähen (nach der Anlernzeit)11,17
Lohngruppe VEuro
Zuschneiden, Gestellfertigen, Griffmontage, Reparaturarbeiten11,29

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.

X. Lohntarif für die Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie

Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe IEuro
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr10,65
Lohngruppe IIEUR
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr10,78
Lohngruppe IIIEuro
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr10,96
Lohngruppe IVEuro
Vorarbeiten, (Tischerste(r) und Mustermacher(in)11,13

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.

XI. Lohntarif für die Miederindustrie

Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe I:Euro
Alle einfachen Arbeiten, Spiralen, Stäbe, Bügel oder Rollschieber einschieben,
alles Nachschneiden und Zurechtsschneiden mit der Schere,
einfaches Glätten von Falten und Nähten (nicht Bügeln), Handnäharbeiten,
Einsortieren von Fertigware, Stempeln, Etikettieren, Eintüten,
Anfertigen von Lichtpausen, Absortieren von Kundenware, Absortieren von Zutaten,
Hilfsarbeiten in der Küche oder Kantine, Reinigungsarbeiten,
leichte Lager- oder Packarbeiten mit Kontrollfunktion (außer Qualitätskontrolle)
10,69
Lohngruppe II:Euro
Das Vornähen von Futter- und Oberstoffen oder Spitze bzw. auch Schaumgummiteilen, das einnadelige Abnähen von Streifen,
Das Einfassen und Zusammennähen einfacher Teile (Führung), Rollieren,
Verschluss annähen an Büstenhalter oder Sportgürtel, Strumpfhalter annähen,
Bandspitze annähen an offenen Kanten, Fagotingnähen,
Muschelband nähen, Einnähen von Spiralen (gerade Nähte), Aufnähen von Streifen (gerade Nähte), Absteppen, Zusammen- oder Übernähen mit Zickzackmaschine, Teile Zusammennähen mit Überwendlingmaschine, Versäubern mit Überwendlingmaschine, Verschlussgummi stanzen, Riegelautomat,
Knopfannähmaschine, Stickautomat,
Knopflochautomat, Rundsteppen mit Automat,
10,74
Lohngruppe III:Euro
Bordieren, Reißverschluss einnähen, Einnähen von Spiralen (gebogene Nähte),  Cup-Quernähte zusammennähen oder verstürzen
Das Aufnähen von Blenden oder Verstärkungsteilen mit Ecken oder Innen- und Außenbogen, Haken- oder Haftenband annähen, Spitzen aufnähen an fertigen Teilen,
Cup einnähen, Aufnähen von Streifen (gebogene Nähte), Gummilitze verstürzt annähen mit Halter einlegen, Fagotingnähen mit Umbuggen, Durchsehen auf Fehler (Zwischenkontrolle),
Aufziehen und/oder Trennen von Lagen,
Zusammenrichten von geschnittenen Teilen,
Fertigung ganzer Stücke bei Serienproduktion, Bügeln
10,84
Lohngruppe IV:Euro
Einlegen bei Bandfertigung, Musternähen, Springer(in) am Band, Prüfen auf Einhalten der Verarbeitungsvorschriften (Endkontrolle)
Stanzen, Herausschneiden mit Bandmesser,
Aufzeichnen mit Schablone für alle Größen und Stoffbreiten bei vorgeschriebenem Schnittlagebild,
Transport- und schwere Lagerarbeiten
10,91
Lohngruppe V:Euro
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre).10,98
Lohngruppe VI:Euro
Zuschneiden, für den Schnitt verantwortlich, Verkleinern und/oder Vergrößern (Gradieren),
Aufzeichnen mit Schablone unter Berücksichtigung von Maßangaben, Ermittlung und Festlegung des günstigsten Schnittlagebildes (Stoffverbrauch)
11,12
Lohngruppe VII:Euro
Modellentwerfen, für Muster verantwortlich11,43
Professionisten:Euro

Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten

Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.

11,19
Sonstige Arbeitskräfte:Euro
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) nicht geprüft11,12
Portier(in), Wächter(in), Hausbesorger(in)10,69

Vorarbeiter(innen) erhalten 20 % über der Lohngruppe III bzw. über dem Akkorddurchschnittsverdienst.

Für Miedernäher(innen) mit abgeschlossener Lehrzeit gilt keine Anlern- oder Einarbeitzeit.

Für Schneider(innen) mit abgeschlossener Lehrzeit gilt eine Anlern- bzw. Einarbeitzeit von 4 Wochen bei einer Entlohnung von 80 % der jeweiligen Lohngruppe, mindestens jedoch Lohngruppe I.

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.

XII. Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlichEUR994,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR1.163,00
Lehrlingseinkommen bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlichEUR862,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR994,00
im 3. Lehrjahr monatlichEUR1.163,00
im 4. Lehrjahr monatlichEUR1.359,00


Wien, am 20. Juni 2024


FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS, -SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer