Zusatzkollektivvertrag Bekleidungsindustrie Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.1.2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.

Artikel I − Geltungsbereich

räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II − Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel III − Mitarbeiterprämie

Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024.

Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber/innen und Angestellte, ausdrücklich zum Abschluss von schriftlichen Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG in gleicher Höhe für alle Angestellten für das Kalenderjahr 2024. Soll bezüglich der Höhe in Einzelvereinbarungen differenziert werden oder nicht allen Angestellten eine diesbezügliche schriftliche Einzelvereinbarung zum Abschluss angeboten werden, braucht es dafür als Grundlage eine Vereinbarung über die Gestaltung, der die Kollektivvertragspartner dieses Kollektivvertrags schriftlich zustimmen müssen.

Die entsprechende Höhe der Prämie ist bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.

Artikel IV − Geltungsende

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.


Wien, 22. Dezember 2023


FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Obmann:
Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:
Mag. Eva-Maria Strasser

BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE

Vorsitzender:
KommR. Ing. Wolfgang Sima

Berufsgruppenleiterin:
Mag. Eva-Maria Strasser

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzender:
Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzender:
Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichssekretär:
Mag. Albert Steinhauser

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA Vorarlberg

Vorsitzender
Friedrich Dietrich

Geschäftsführer
Marcel Gilly