Zusatzkollektivvertrag Wäsche-, Berufs- und Sportbekleidung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie sowie für die Miederindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Miederindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2024 in Geltung.
III. Mitarbeiterprämie
Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber/innen und Arbeiter und Arbeiterinnen, ausdrücklich zum Abschluss von schriftlichen Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG in gleicher Höhe für alle Arbeiter und Arbeiterinnen für das Kalenderjahr 2024.
Soll bezüglich der Höhe in Einzelvereinbarungen differenziert werden oder nicht allen Arbeiter und Arbeiterinnen eine diesbezügliche schriftliche Einzelvereinbarung zum Abschluss angeboten werden, braucht es dafür als Grundlage eine Vereinbarung über die Gestaltung, der die Kollektivvertragspartner dieses Kollektivvertrags schriftlich zustimmen müssen.
Die entsprechende Höhe der Prämie ist bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.
IV. Geltungsende
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Wien, am 22. Dezember 2023
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS, -SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer