Zusatzkollektivvertrag Bekleidungsindustrie, Angestellte, gültig ab 1.1.2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil–, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt:

räumlich: für alle Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie , Berufsgruppe Bekleidungsindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und/oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft GPA, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 zutrifft.

Artikel II − Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel III − Mitarbeiterprämie

Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024.

Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber/innen und Angestellte, ausdrücklich zum Abschluss von schriftlichen Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG in gleicher Höhe für alle Angestellten für das Kalenderjahr 2024. Soll bezüglich der Höhe in Einzelvereinbarungen differenziert werden oder nicht allen Angestellten eine diesbezügliche schriftliche Einzelvereinbarung zum Abschluss angeboten werden, braucht es dafür als Grundlage eine Vereinbarung über die Gestaltung, der die Kollektivvertragspartner dieses Kollektivvertrags schriftlich zustimmen müssen.

Die entsprechende Höhe der Prämie ist bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.

Artikel IV − Geltungsende

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.


Wien, 22. Dezember 2023


FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:
Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:
Mag. Eva-Maria Strasser

BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE

Vorsitzender:
KommR. Ing. Wolfgang Sima

Berufsgruppenleiterin:Mag. Eva-Maria Strasser

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
GEWERKSCHAFT GPA

Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH

Vorsitzender:
Thomas Schwab

Wirtschaftbereichssekretär:
Mag. Albert Steinhauser