Lohnordnung Hut-, Kappen- und Pelzindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2024
- Gültigkeit:
- 1.7.2024 - 30.6.2025
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Hut-, Kappen- und Pelzindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Hut-, Kappen- und Pelzindustrie.
c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2024 in Geltung.
III. Erhöhung der Zeitlöhne
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2024 um 5,4 % erhöht, maximal jedoch um € 280. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2024 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien
Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2024 um 5,4 %, maximal jedoch um € 280 zu erhöhen.
V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien
Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2024 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,4 % erhöhen.
Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,4 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.
VI. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2024 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
III. Lohntarif für die Hutindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
a) Herrenhutindustrie
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 11,24 |
Lohngruppe II: | Euro |
| 11,09 |
Lohngruppe III: | Euro |
| 10,95 |
Lohngruppe IV: | Euro |
| 10,88 |
Lohngruppe V: | Euro |
| 10,78 |
Lohngruppe VI: | Euro |
| 10,72 |
Lohngruppe VII: | Euro |
andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier(in), Nachtwächter(in) | 10,69 |
b) Damenhutindustrie
1. Appreteur(in) | Euro |
---|---|
11,23 | |
2. Strohhutnähen: | Euro |
a) Anlernlinge während der dreimonatigen Anlernzeit | 10,69 |
b) während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre) | 10,72 |
c) Strohhutnähen | 10,95 |
3. Kesselwärter(in) und Professionisten: | Euro |
a) Professionisten, Fahrer(in) (wenn gelernte(r) Schlosser(in) oder Mechaniker(in) | 11,16 |
b) detto bei besonders qualifizierter Arbeit | 11,24 |
c) Fahrer(in) | 11,12 |
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | |
4. Modist(innen) und Staffierer(innen) | Euro |
a) nicht selbständiges Handarbeiten im 1. Jahr nach der Auslehre | 10,72 |
b) Staffieren und Steppen | 10,78 |
c) selbständiges Handarbeiten | 10,88 |
d) Tischerste(r) | 10,95 |
e) Modellmodist(in) | 11,12 |
5. andere Arbeitskräfte: | Euro |
a) Aufsetzen, Papierledern und Etikettnähen | 10,69 |
b) Glänzen und Reiben | 10,78 |
c) Hilfsarbeiten | 10,72 |
d) Bediener(in) | 10,69 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
VIII. Lohntarif für die Kappenindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Gelernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden: | Euro |
---|---|
Unselbständig | 10,73 |
Selbständig | 11,50 |
Maschinnähen: | Euro |
Unselbständig | 10,65 |
Selbständig | 10,73 |
Handnähen: | 10,65 |
Handbügeln: | 10,88 |
Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten Arbeitnehmern sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten im Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen können.
Anlernlinge erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 10,65 ab 1.7.2024.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
IX. Lohntarif für die Pelzindustrie
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Euro | |
---|---|
Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 1 | 10,94 |
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der selbständigen Kürschner-Präparatorenkraft zur Hand arbeitet | 10,28 |
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der Auslehre | 10,33 |
Pelz-Maschinnähen, Klasse 1 | 10,29 |
Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung | 10,10 |
Staffieren | 10,10 |
Die Klopfzulage beträgt 15 % vom Lohn der Kürschner-Präparatorenfachkraft der Klasse 2.
Bediener(innen) erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten Stundenlohnes, zumindest jedoch € 10,65 ab 1.7.2024.
Anlernlinge erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 10,65 ab 1.7.2024.
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
X. Lehrlingseinkommen
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit: | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 862,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 994,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.163,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.359,00 |
Für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit: | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 994,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.163,00 |
Für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit: | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 862,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 994,00 |
Wien, am 20. Juni 2024
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer