Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
Finanzausgleichsgesetz 2024 mit Änderung des Umweltförderungsgesetzes(Artikel 3) (BGBl. I Nr. 168/2023)
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Im Umweltförderungsgesetz werden die Rechtsverweise auf das Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG) angepasst.
Das BMLRT erhält ab 2024 jährlich einen Barwert von 100 Millionen Euro für Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft.
Weiters kann das BMLRT in den Jahren 1993 bis 2026 zusätzlich im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 657,839 Millionen Euro entspricht.
Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Gewässerökologie − insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel − dienen, dürfen jährlich höchstens 4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden.
Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds stellt dazu dem Bund für die Sondertranche Siedlungswasserwirtschaft, die erforderlichen 727,839 Millionen Euro zur Verfügung.
Weiters überweist der Fonds dem Bund für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft aus seinem Reinvermögen
- im Jahr 2024 Mittel im Ausmaß von 160 Millionen Euro,
- im Jahr 2025 Mittel im Ausmaß von 150 Millionen Euro,
- im Jahr 2026 Mittel im Ausmaß von 140 Millionen Euro,
- im Jahr 2027 Mittel im Ausmaß von 130 Millionen Euro und
- im Jahr 2028 Mittel im Ausmaß von 120 Millionen Euro.
Links
- BGBl. I Nr. 168/2023 − Finanzausgleichsgesetz 2024 mit Änderung des Umweltförderungsgesetzes (Artikel 3)
- Umweltförderungsgesetz (konsolidierte Fassung)
- KPC Umweltförderung
Stand: 03.01.2024