Fokus auf Glaspipette aus der Flüssigkeit in Phiole tropft, ringsum weitere Phiolen im Ausschnitt
© krisana | stock.adobe.com

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten

Neue Beschlüsse und Verordnungen im Zeitraum 12.9.2023 bis 20.10.2023

Lesedauer: 6 Minuten

Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ (2023/1758/EU)

Die Biozidproduktfamilie „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ (Wirkstoff L-(+)Milchsäure) erhält eine Unionszulassung für die Produktarten 2, 3 und 4 (Desinfektionsmittel) mit der Zulassungsnummer EU-0028967-0000 gemäß der Beschreibung im Anhang und ist für das Inverkehrbringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften bis 30. September 2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1758 wurde am 12. September 2023 kundgemacht und tritt 2.10.2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt vom 2. Oktober 2023 bis 30. September 2033.

Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Lactic acid Family – Quatchem“ (2023/1763/EU)

Die Biozidproduktfamilie „Lactic acid Family – Quatchem“ (Wirkstoff L-(+)Milchsäure) erhält eine Unionszulassung für die Produktart 3 (Desinfektionsmittel) mit der Zulassungsnummer EU-0030143-0000 gemäß der Beschreibung im Anhang und ist für das Inverkehrbringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukt­eigenschaften bis 30. September 2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1763 wurde am 13. September 2023 kundgemacht und tritt am 3.10.2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt vom 3. Oktober 2023 bis 30. September 2033.

Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Oxy’Pharm H2O2“ (2023/1764/EU)

Die Biozidproduktfamilie „Oxy’Pharm H2O2“ (Wirkstoff Wasserstoffperoxid) erhält eine Unionszulassung für die Produktarten 2 und 4 (Desinfektionsmittel) mit der Zulassungs­nummer EU-0029752-0000 gemäß der Beschreibung im Anhang und ist für das Inverkehr­bringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften bis 30. September 2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1764 wurde am 13. September 2023 kundgemacht und tritt am 3.10.2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt vom 3. Oktober 2023 bis 30. September 2033.

Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Lysoform IPA Surface“ (2023/2087/EU)

Die Biozidproduktfamilie „Lysoform IPA Surface“ (Wirkstoff Propan-2-ol) erhält eine Unionszulassung für die Produktarten 2 und 4 (Desinfektionsmittel) mit der Zulassungs­nummer EU-0030790-0000 gemäß der Beschreibung im Anhang und ist für das Inverkehr­bringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften bis 30. November 2030 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2087 wurde am 29. September 2023 kundgemacht und tritt am 19.10.2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt vom 19. Oktober 2023 bis 30. November 2030.

Genehmigung der Reaktionsmasse DMPAP als Wirkstoff (2023/2088/EU und 2023/2089/EU)

Bei der Untersuchung von Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat (ein genehmigter alter Wirkstoff) wurde die Identität dieses Wirkstoffs gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 neu definiert als Reaktionsmasse von N,N-Didecyl-N-(2-hydroxyethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-(2-hydroxyethoxy)ethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat („DMPAP“).

  • Die Reaktionsmasse von N,N-Didecyl-N-(2-hydroxyethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-(2-hydroxyethoxy)ethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat wird unter den im Anhang von Durchführungsverordnung 2023/2088/EU aufgeführten Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt. Die Genehmigung wurde erteilt vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2027.
  • Die Reaktionsmasse von N,N-Didecyl-N-(2-hydroxyethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat und N,N-Didecyl-N-(2-(2-(2-hydroxyethoxy)ethoxy)ethyl)-N-methylammoniumpropanoat wird unter den im Anhang von Durchführungsverordnung 2023/2089/EU aufgeführten Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 genehmigt. Die Genehmigung wurde erteilt ab 1. Februar 2025 bis 31. Jänner 2035.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2088 und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2089 wurden am 29. September 2023 kundgemacht und treten am 19. Oktober 2023 in Kraft.
Die Unionszulassung gilt für die Produktart 8 (2023/2088/EU) vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2027 und für die Produktarten 2 und 4 (2023/2089/EU9 vom 1. Februar 2025 bis 31. Jänner 2035. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093, die für die Produktart 8 gilt, wird aufgehoben.

Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Evonik’s Hydrogen Peroxide Product Family“ (2023/2183/EU)

Die Biozidproduktfamilie „Evonik’s Hydrogen Peroxide Product Family“ (Wirkstoff Wasserstoffperoxid) erhält eine Unionszulassung für die Produktarten 2 und 4 (Desinfektionsmittel) mit der Zulassungsnummer EU-0028964-0000 gemäß der Beschreibung im Anhang und ist für das Inverkehrbringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften bis 31. Oktober 2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2183 wurde am 19. Oktober 2023 kundgemacht und tritt am 8. November 2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt vom 8. November 2023 bis 30. September 2033.

Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie HCl Disinfecting Toilet Bowl Cleaner (2023/2200/EU)

Die Biozidproduktfamilie HCl Disinfecting Toilet Bowl Cleaner (Wirkstoff Salzsäure) erhält mit der Zulassungsnummer EU-0030299-0000 eine Unionszulassung für die Produktart 2 (Desinfektionsmittel) gemäß der Beschreibung im Anhang und ist für das Inverkehrbringen und die Verwendung gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften bis 31. Oktober 2033 zugelassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2200 wurde am 20. Oktober 2023 kundgemacht und tritt am 9. November 2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt vom 9. November 2023 bis 30. September 2033.

Verlängerung der Genehmigung von Biobor JF in Italien (2023/2385)

Die Wirkstoffe von Biobor JF wurden bislang nicht in das Prüfprogramm gemäß Anhang II der delegierten Verordnung 1062/2014 aufgenommen. Die endgültige Bewertung und Genehmigung ist daher noch ausständig. Der Hersteller von Biobor JF hat Schritte unternommen, um die Zulassung des Produkts (Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung)) in die Wege zu leiten. Ein Antrag auf Genehmigung der in Biobor JF enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2024 eingereicht.

Das italienische Gesundheitsministerium darf die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 28. Dezember 2024 verlängern.

Diese Verlängerung ist erforderlich da kein alternatives Produkt zur Verfügung steht und dieses Produkt für die Eindämmung von mikrobiellen Kontaminationen unerlässlich ist.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2385 wurde am 4. Oktober 2023 im Amtsblatt kundgemacht. Er ist an das italienische Gesundheitsministerium gerichtet und gilt rückwirkend ab 27. Juni 2023 bis 28. Dezember 2024.

Biozidproduktfamilie Quat-Chem’s iodine based products – verwaltungstechnische Änderung für (2023/2384/EU)

Auf Grund der Änderung des Zulassungsinhabers werden die Daten zu diesem angepasst. Alle anderen Informationen bleiben unverändert. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1287 wird mit den geänderten Daten neu verlautbart.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2384 wurde am 6. Oktober 2023 kundgemacht und tritt am 26. Oktober 2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt vom 19. Oktober 2023 bis 30. November 2030.

Verschiebung Ablaufdatum von Kupfer(II)-oxid (2023/2100/EU)

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Kupfer(II)-oxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 31. Juli 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2100 wurde am 29. September 2023 kundgemacht und tritt am 19. Oktober 2023 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum von Sulfurylfluorid (2023/2101/EU)

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 wird auf den 31. Dezember 2024 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101wurde am 29. September 2023 kundgemacht und tritt am 19. Oktober 2023 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum von Kupferhydroxid (2023/2386/EU)

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Kupferhydroxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 31. Juli 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2386 wurde am 2. Oktober 2023 kundgemacht und tritt am 22. Oktober 2023 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum von basischem Kupfercarbonat (2023/2380/EU)

Das Ablaufdatum der Genehmigung von basischem Kupfercarbonat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 31. Juli 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2380 wurde am 2. Oktober 2023 kundgemacht und tritt am 22. Oktober 2023 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum von Alpha-Chloralose (2023/2378/EU)

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozid­produkten der Produktart 14 wird auf den 30. Juni 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2378 wurde am 3. Oktober 2023 kundgemacht und tritt am 23. Oktober 2023 in Kraft.

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat (2023/2052/EU)

Die Europäische Chemikalienagentur hatte auf Grund des Gesundheitsrisikos (Migration) und der nichtausreichenden Wirksamkeit in Lebensmittel­­kontakt­materialien aus Kunststoff eine kritische Stellungnahme zur Genehmigung von Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittel­­bereich) abgegeben. Die Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und der ECHA führt zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffes Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat (EG-Nr.: 422-570-3; CAS-Nr. 265647-11-8) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2052 wurde am 26. September 2023 im Amtsblatt kundgemacht und tritt mit 16. Oktober 2023 in Kraft.

Nichtgenehmigung Silber-Kupfer-Zeolith (2023/2377/EU)

Die Europäische Chemikalienagentur hatte auf Grund der nichtausreichenden Wirksamkeit in Lebensmittel­­kontakt­materialien aus Kunststoff eine kritische Stellungnahme zur Genehmigung von Silber-Kupfer-Zeolith als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittel­bereich) abgegeben. Die Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittel­sicherheit und der ECHA führt zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffes Silber-Kupfer-Zeolith (CAS-Nr.: 130328-19-7) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2377 wurde am 3. Oktober 2023 im Amtsblatt kundgemacht und tritt mit 23. Oktober 2023 in Kraft.

Weitere Informationen

Stand: 14.11.2023

Weitere interessante Artikel
  • Orangegrüne landwirtschaftliche Feldspritzmaschine im Ausschnitt fährt über grün bewachsenen Acker und sprüht aus aus Düsen am Heck Flüssigkeit auf darunterliegenden Boden, im Hintergrund verschwommen begrünter Hügel unter grauem Himmel
    Neues aus dem Bereich der Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
    Weiterlesen
  • Person in Rückenansicht in weißem Schutzanzug hält Sprühcontainer in der Hand und appliziert Mittel mit Sprühstab an Fensterrahmen in weißem leeren Wohnraum mit Parkettboden
    Biozidprodukte: Zulassung, Genehmigung und Vermarktung
    Weiterlesen
  • Zwei blaue Metallfässer mit roten quadratischen Stickern: Schwarzes Symbol einer Flamme, Schriftzug Flammable Liquid 3 und weiße quadratische Sticker mit Phiolen, die Flüssigkeit auf Hand & Baum tropfen sowie Fisch & blattloser Baum
    Berichtigung CLP-VO und Delegierte Verordnung (EU) 2020/217
    Weiterlesen