Person in Seitenansicht mit blauer Schildkappe mit Container und Minimotor am Rücken steht in Wiese vor Laubbaum und hält Röhre, die mit Container verbunden ist, in die Luft, im Hintergrund verschwommen weitere Bäume Gartenstuhl
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Änderungen Biozidprodukte-Wirkstoffe von 23. Dezember 2023 bis 31. Jänner 2024

Neue Beschlüsse und Verordnungen

Lesedauer: 2 Minuten

Tierarzneimittelgesetz mit Änderungen des Biozidproduktegesetzes und des Chemikaliengesetzes 1996 (BGBl. I Nr. 186/2023)

Durch die Verlautbarung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) sind Rechtsverweise anzupassen bzw. andere zu aktualisieren. Das Tierarzneimittelgesetz (BGBl. I Nr. 186/2023) wurde am 30. Dezember 2023 veröffentlicht und tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierarzneimittelkontrollgesetz außer Kraft.

Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dinatriumtetraborat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (EU) 2024/208

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Dinatriumtetraborat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1290 wird auf den 31. August 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/208 tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (EU) 2024/222

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Borsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1288 wird auf den 31. August 2026 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/222 wurde am 16. Jänner 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 5. Februar 2024 in Kraft.

Genehmigungen „alter Wirkstoffe“ zur weiteren Verwendung:

Die EU-Verordnung Nr. 1062/2014 enthält ein Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung schon früher verwendeter Biozid-Wirkstoffe („alter Wirkstoffe“) im Hinblick auf eine Genehmigung zur weiteren Verwendung. Die nun kundgemachten Verordnungen genehmigen die Verwendung von solch alten Wirkstoffen als Biozid-Wirkstoffe für die jeweilige Produktart unter den festgelegten Voraussetzungen. Die Genehmigungen lösen eine Zulassungspflicht für Biozid-Produkte mit den genannten Wirkstoffen aus, sofern die Biozidprodukte nicht weitere alte Wirkstoffe enthalten, für die noch keine Genehmigung vorliegt.

Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (EU) 2024/235

Vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang wird Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 genehmigt.

Datum der Genehmigung: 1. Juli 2025

Genehmigung befristet bis: 30. Juni 2035

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/235 wurde am 16. Jänner 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 5. Februar 2024 in Kraft.

Genehmigung von Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 (EU) 2024/247

Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 unter den im Anhang dargelegten Bedingungen genehmigt.

Datum der Genehmigung: 1. Juli 2025

Genehmigung befristet bis: 30. Juni 2035

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/247 wurde am 17. Jänner 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 6. Februar 2024 in Kraft.

Nichtgenehmigung von Willaertia magna c2c maky als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 (EU) 2024/241

Es wurden unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit bei der Sekundär­exposition von Umstehenden und der breiten Öffentlichkeit sowie auf die Umwelt und deren dort vorhandene mikrobielle Populationen festgestellt. Auch der Nachweis, dass Willaertia magna c2c maky bei der Bekämpfung von Legionella pneumophila hinreichend wirksam ist, konnte nicht erbracht werden.

Willaertia magna c2c maky wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 genehmigt.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/241  wurde am 17. Jänner 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 6. Februar 2024 in Kraft.

Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt DEC-SPORE 200 Plus (EU) 2024/267

Veltek Associates Inc. Europe erhält eine Unionszulassung für das Biozidprodukt „DEC-SPORE 200 Plus“ mit der Zulassungsnummer EU-0030727-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften. Die Unionszulassung gilt vom 7. Februar 2024 bis zum 31. Jänner 2034.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/267 wurde am 18. Jänner 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 8. Februar 2024 in Kraft.

Stand: 01.02.2024

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