REACH: Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde um 9 Eintragungen erweitert

Zulassungspflicht für krebserzeugende oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe

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Der Anhang XIV der REACH-Verordnung enthält Stoffe, für die aufgrund besonders besorgniserregender Eigenschaften eine Zulassungspflicht besteht. Dieser Anhang wird nun um neuen Eintragungen erweitert:

  • Formaldehyd, oligomeres Reaktionsprodukt mit Anilin (technisches MDA)
  • Arsensäure
  • Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme)
  • 1,2-Dichlorethan (EDC)
  • 2,2‘-Dichlor-4,4‘-methylendianilin (MOCA)
  • Dichromtris(chromat)
  • Strontiumchromat
  • Zink-Kalium-Chromat
  • Pentazinkchromatoctahydroxid

Diese Stoffe besitzen krebserzeugende oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften.

Nach dem Ablauftermin (je nach Stoff zwischen 22. August 2017 und 22. Jänner 2019) dürfen diese Stoffe nur mehr mit einer entsprechenden Zulassung in Verkehr gebracht und verwendet werden. Das gilt unabhängig von der Menge. Ein Zulassungsantrag ist spätestens 18 Monate vor dem Ablauftermin bei der Europäischen Chemikalienagentur zu stellen.

Nachgeschaltete Anwender die einen zulassungspflichtigen Stoff im Rahmen der Zulassung eines (Vor)Lieferanten verwenden, müssen selbst keine Zulassung beantragen. Sie müssen die Verwendung aber der Europäischen Chemikalienagentur mitteilen.

Die Verordnung wurde am 19. August 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 22. August 2014 in Kraft und betrifft Unternehmen, die neu in den Anhang XIV aufgenommene zulassungspflichtige Stoffe in Verkehr bringen oder verwenden wollen.

Der Ablauftermin für ein Inverkehrbringen und eine Verwendung ohne Zulassung liegt je nach Stoff zwischen 22. August 2017 und 22. Jänner 2019. Zulassungsanträge sind spätestens 18 Monate vor dem Ablauftermin zu stellen.

Stand: 09.10.2014

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