Nichtgenehmigung von Silberzeolith
Als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4
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Silberzeolith (CAS-Nr.: 130328-18-6) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 genehmigt.
Der Durchführungsbeschluss wurde am 29. November 2023 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
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Stand: 05.12.2023