Nahaufnahme von einer Zuckerrübenpflanze, die auf einem Feld heranwächst
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Neues aus dem Bereich der Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe − Zeitraum 17.11.2023 bis 22.12.2023

Neue Genehmigungen, Laufzeit-Änderungen, Aufhebung von Genehmigungen, etc.

Lesedauer: 7 Minuten

Folgende EU-Verordnungen und Beschlüsse zu Pflanzenstoffmittelwirkstoffen wurden im Zeitraum 17.11.2023 bis 22.12.2023 veröffentlicht:

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat (2023/2589/EU)

Die Durchführungsverordnung Nr. 540/2011/EU enthält eine Liste von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen, die nach der früher geltenden EG-Richtlinie 91/414/EWG zugelassen wurden und vorläufig auch nach der neuen EG-Pflanzen­schutz­mittel-Verordnung (Nr. 1107/2009) als genehmigt gelten.

Die Genehmigung für den Wirkstoff Aluminium­ammoniumsulfat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. Dezember 2024 aus. Auf Grundlage der vorgelegten Daten zum Wirkstoff wird die Genehmigung für den Wirkstoff bis 31. Jänner 2039 unter Einhaltung der genannten Sonder­bestimmungen neu festgelegt.

Zeile 219 in Teil A des Anhangs der Durchführungs­verordnung 540/2011/EU wird gestrichen. Der Wirkstoff wird im Anhang in Teil B (Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden) als Zeile 167 angefügt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2589 wurde am 22. November 2023 kundgemacht und tritt am 12. Dezember 2023 (am 20. Tag nach Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ab 1. Februar 2024.

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethephon (2023/2591/EU)

Die Durchführungsverordnung Nr. 540/2011/EU enthält eine Liste von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen, die nach der früher geltenden EG-Richtlinie 91/414/EWG zugelassen wurden und vorläufig auch nach der neuen EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung (Nr. 1107/2009) als genehmigt gelten.

Die Genehmigung für den Wirkstoff Ethephon gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. November 2024 aus. Auf Grundlage der vorgelegten Daten zum Wirkstoff wird die Genehmigung für den Wirkstoff bis 31. Jänner 2039 unter Einhaltung der genannten Sonderbestimmungen neu festgelegt.

Zeile 142 in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung 540/2011/EU wird gestrichen. Der Wirkstoff Ethephon wird im Anhang in Teil B (Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden) als Zeile 168 angefügt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2591 wurde am 22. November 2023 kundgemacht und tritt am 12. Dezember 2023 in Kraft. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ab 1. Februar 2024.

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat

Glyphosat darf in der EU weitere zehn Jahre unter neuen Auflagen und Einschränkungen genutzt werden. 
Datum der Genehmigung: 16. Dezember 2023
Befristung der Genehmigung: 15. Dezember 2033

Die nationale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, ist weiterhin Sache der Mitgliedstaaten. Sie können deren Verwendung auf nationaler und regionaler Ebene auch weiterhin beschränken, wenn sie dies aufgrund der Ergebnisse von Risikobewertungen für erforderlich halten, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der biologischen Vielfalt. 

I) Reinheit: ≥ 950 g/kg

II) Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

  • N-Nitroso-glyphosat (NNG): < 1 mg/kg
  • Formaldehyd: < 1 g/kg

Neu hinzugekommen sind:

  • Triethylamin: ≤ 2 g/kg
  • Ameisensäure: ≤ 4 g/kg
  • N,N-Bis(phosphonomethyl) glycin (Glyphosin): ≤ 3 g/kg 

III) Zur Festlegung von Beschränkungen im Zuge der Anwendung von Glyphosat beauftragt die EU-Kommission nun die Mitgliedstaaten. Dabei wurden technische Aspekte formuliert, auf welche die Mitgliedstaaten besonders achten sollen. 

a) Festlegung von Anwendungsraten:

Zum Schutz kleiner pflanzenfressender Säugetiere - Die Mitgliedstaaten sehen gegebenenfalls Minderungsmaßnahmen vor, wie zum Beispiel die Begrenzung der Zeitpunkte der Anwendung, der Anzahl der Anwendungen oder der maximalen Dosisrate. 

Die nachstehenden maximalen Anwendungsraten dürfen nicht überschritten werden, es sei denn, die für die spezifischen Verwendungen, für die eine Zulassung beantragt wird, durchgeführte Risikobewertung hat ergeben, dass eine höhere Rate keine unannehmbaren Auswirkungen auf kleine pflanzenfressende Säugetiere hat:

  • in der Landwirtschaft: 1,44 kg Glyphosat je Hektar und Jahr
  • zur Bekämpfung invasiver Arten auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen: 1,8 kg Glyphosat je Hektar und Jahr
  • auf nichtlandwirtschaftlichen Flächen: 3,6 kg Glyphosat je Hektar und Jahr 

b) Erarbeitung einschlägiger Methoden und Leitlinien zur Feststellung indirekter Auswirkungen auf die Biodiversität durch trophische Interaktionen auf Unionsebene. 

Solange solche Methoden und Leitlinien fehlen, können die Mitgliedstaaten Methoden anwenden, die ihnen zur Feststellung möglicher indirekter Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, geeignet erscheinen und ihren lokalen Agrarumweltbedingungen Rechnung tragen. 

c) Verwendungen zur Austrocknung, um den Zeitpunkt der Ernte zu kontrollieren oder das Dreschen zu optimieren, dürfen nicht zugelassen werden

Die Konformität von Anwendungen vor der Ernte mit der Richtlinie 2009/128/EG in Verbindung mit Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist zu berücksichtigen. 

d) Verwendungen durch nicht berufsmäßige Anwender; 

e) die in glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln vorhandenen Beistoffe, unter besonderer Berücksichtigung der Kriterien für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574; 

f) die Bewertung der Exposition von Verbrauchern gegenüber möglichen Rückständen in im Wechsel angebauten Folgekulturen; 

g) den Schutz des Grundwassers in gefährdeten Gebieten und von Oberflächengewässern, vor allem im Fall ihrer Nutzung zur Trinkwassergewinnung, unter besonderer Berücksichtigung von Anwendungen auf versiegelten Flächen;

h) den Schutz nicht zur Zielgruppe gehörender Land- und Wasserpflanzen vor einer Exposition durch Sprühnebelabdrift; 

i) bei Sprühanwendungen ist insbesondere durch berufsmäßige Anwender auf landwirtschaftlichen Flächen die Abdrift zu verringern. 

Zum Schutz nicht zur Zielgruppe gehörender Landpflanzen grundsätzlich erforderlich sind ein nicht besprühter Pufferstreifen innerhalb des Feldes mit einer Breite von mindestens 5 bis 10 m ab der Feldgrenze abhängig von der speziellen Verwendung sowie abdriftreduzierende Düsen, die die Sprühnebelabdrift um mindestens 75 % verringern, oder sonstige Risikominderungsmaßnahmen mit gleichwertiger Abdriftreduktion, es sei denn, eine für die spezifische Verwendung des Pflanzenschutzmittels durchgeführte Risikobewertung hat ergeben, dass solche Risikominderungsmaßnahmen nicht nötig sind oder eingeschränkt werden können, da keine unannehmbaren Risiken durch Sprühnebelabdrift bestehen. 

j) die Mitgliedstaaten können bei der Erteilung von Zulassungen Überwachungsanforderungen festlegen, um die Überwachung gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 2009/128/EG zu ergänzen; 

k) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, in den in Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführten bestimmten Gebieten minimiert oder verboten wird. 

l) der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von drei Jahren ab dem Geltungsbeginn eines vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel gebilligten Leitfadens bestätigende Informationen zu den möglichen indirekten Auswirkungen auf die Biodiversität durch trophische Interaktionen. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 wurde am 29. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Dezember 2023.

Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung diverser Wirkstoffe (2023/2592/EU) 

Die EU-Verordnung Nr. 540/2011 enthält eine Liste von Pflanzen­schutz­mittel­wirkstoffen, die nach der früher geltenden EG-Richtlinie 91/414/EWG zugelassen wurden und auch nach der neuen EG-Pflanzen­schutz­mittel-Verordnung (Nr. 1107/2009) als genehmigt gelten.

In Teil A des Anhangs der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als genehmigt gelten. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Substitutions­kandidaten sind in Teil E des Anhangs aufgeführt. 

Mit Durchführungs­verordnung 2023/2592/EU erfolgt die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung nachstehend genannter Wirkstoffe angeführt in der Verordnung 2011/540/EU befristet bis: 

Eintrag Nr. Gebräuchliche Bezeichnung Befristung der Zulassung
Anpassung in Teil A
169 Amidosulfuron 15. August 2025
170 Nicosulfuron 31. März 2027
172 Dicamba 31. März 2027
173 Difenoconazol 15. März 2026
176 Lenacil  15. August 2025
178 Picloram 15. Februar 2028
180 Bifenox 31. März 2027
181 Diflufenican 15. Januar 2026
182 Fenoxaprop-P 15. August 2025
183 Fenpropidin 15. Mai 2027
284 Dimethachlor 15. Oktober 2026
285 Etofenprox 31. März 2027
287 Penconazol 15. Oktober 2026
288 Triallat 31. März 2027
292 Schwefel 15. April 2025
293 Tetraconazol 31. März 2027
294 Paraffinölen 31. März 2027
295 Paraffinöl 15. August 2025
299 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, zB Natriumsalz) 15. November 2027
310 Napropamid 31. März 2027
Anpassungung in Teil B
6 Prohexadion 31. Mai 2026
7 Spiroxamin 31. Mai 2026
12 1-Naphthylacetamid 31. Mai 2026
13 1-Naphthylessigsäure 31. Mai 2026
15 Fluazifop-P 31. Mai 2026
18 8-Hydroxychinolin 31. Dezember 2024
25 Fenpyrazamin 31. Mai 2026
Anpassungung in Teil E
2 Esfenvalerat 31. Mai 2026

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2592 wurde am 22. November 2023 kundgemacht und sie gilt ab 12. Dezember 2023.

Nichterneuerung Triflusulfuron-methyl (2023/2513/EU)

Die Durchführungsverordnung Nr. 540/2011/EU enthält eine Liste von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen, die nach der früher geltenden EG-Richtlinie 91/414/EWG zugelassen wurden und vorläufig auch nach der neuen EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung (Nr. 1107/2009) als genehmigt gelten.

Auf Grundlage der vorgelegten Daten zum Wirkstoff Triflusulfuron-methyl und den Bedenken zu Risken in Bezug auf endokrinschädliche Eigenschaften sowie eine Kontamination des Grundwassers durch einen toxikologisch relevanten Metaboliten von Triflusulfuron-methyl hat die Behörde die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert.

Zeile 289 in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung 540/2011/EU wird gestrichen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 wurde am 17. November 2023 kundgemacht und tritt am 7. Dezember 2023 in Kraft. Zulassungen für den genannten Wirkstoff müssen bis 20. Februar 2024 von den Mitgliedstaaten widerrufen werden. Die Aufbrauchfrist endet spätestens am 20. August 2024.

Nichterneuerung Benthiavalicarb (2023/2657/EU)

Die Durchführungsverordnung Nr. 540/2011/EU enthält eine Liste von Pflanzenschutz­mittel-Wirkstoffen, die nach der früher geltenden EG-Richtlinie 91/414/EWG zugelassen wurden und vorläufig auch nach der neuen EG-Pflanzen­schutz­mittel-Verordnung (Nr. 1107/2009) als genehmigt gelten.

Auf Grundlage der vorgelegten Daten zum Wirkstoff Benthiavalicarb und den Bedenken zu Risken in Bezug auf das karzinogene Potential und endokrin­schädliche Eigen­schaften hat die Behörde die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert.

Zeile 163 in Teil A des Anhangs der Durchführungs­verordnung 540/2011/EU wird gestrichen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2657 wurde am 23. November 2023 kundgemacht und tritt am 13. Dezember 2023 in Kraft. Zulassungen für den genannten Wirkstoff müssen bis 13. Juni 2024 von den Mitgliedstaaten widerrufen werden. Die Aufbrauchfrist endet spätestens am 13. Dezember 2024. 

Weitere Informationen

Stand: 27.12.2023

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