Biozidprodukt Procalx und Biozidproduktfamilie INTEROX Biocidal Product Family 2
Erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung
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„Procalx“: Das mit der Nummer BC-EN039355-34 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Produkt erfüllt die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht.
„INTEROX“: Die mit der Nummer BC-NG029396-35 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidproduktfamilie erfüllt nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegte Voraussetzung für die Zulassung.
Diese Beschlüsse wurden am 29. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht, sind an alle Mitgliedsstaaten gerichtet und betreffen Unternehmen, die Biozidprodukte mit den genannten Wirkstoffen produzieren, einführen bzw. auf den Markt bringen.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2630 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Produkt Procalx gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
- Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2672 in Bezug auf die ungelösten, gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhobenen Einwände hinsichtlich der Bedingungen der Zulassung für die Biozidproduktfamilie INTEROX Biocidal Product Family 2
Stand: 05.12.2023