Zwei Personen in blauen Schutzanzügen in Rückenansicht stehen vor Steuerungsanlage, im Hintergrund Metallfässer und Leitungen
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Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten Geräten für die Umweltsimulation, Laboreinrichtungen zur Sprühtrocknung oder Gefriertrocknung und Laborzentrifugen

Befristete Genehmigung für das Inverkehrbringen von bestimmten Geräten und Einrichtungen

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Inhaltsverzeichnis

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2729 betrifft die Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten Geräten für die Umweltsimulation, Laboreinrichtungen zur Sprühtrocknung oder Gefriertrocknung und Laborzentrifugen und ist für Unternehmen, die diese Geräte und Einrichtungen produzieren, einführen bzw. auf den Markt bringen von Bedeutung.

    Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind:

    1. Geräte für die Umweltsimulation, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z. B. zeitabhängiger Temperatur und Feuchtigkeit, für Anwendungen unter -50 °C;
    2. Trocknungseinrichtungen für Labore, die zur Trocknung flüssiger Proben durch Sprühtrocknen oder Gefriertrocknen verwendet werden;
    3. Laborzentrifugen, die in einem schnell rotierenden Behälter Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte voneinander oder Flüssigkeiten von Feststoffen trennen.

    Nähere Details siehe Verordnungstext.

    Die Durchführungsverordnung wurde am 23. Oktober 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

    Stand: 30.10.2024

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