Berufssitz

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Voraussetzung für die öffentliche Bestellung/Anerkennung ist die Bekanntgabe eines Berufssitzes in einem EU- oder EWR-Staat.

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz definiert den Berufssitz als "feste Einrichtung, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung an den Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet."

Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben und können von diesem aus ihre Leistungen in ganz Österreich anbieten.

Zweigstelle

Neben einem Berufssitz kann die Berufsbefugnis auch in einer Zweigstelle ausgeübt werden.

Die Errichtung der Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.

Die Errichtung der Zweigstelle wird von der Behörde in das von ihr zu führende Register eingetragen und gleichzeitig wird diese Information an die zuständigen Wirtschaftskammern weitergeleitet.

Stand: 01.10.2024