Zusätzliche Bewilligungen
Übersicht, was neben der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein kann
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Die Betriebsanlagengenehmigung ersetzt nicht automatisch alle anderen Genehmigungspflichten. Es können daher bei Neuerrichtung bzw. Änderung eines bestehenden Betriebes weitere Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein.
Folgende Landes- und Bundesvorschriften können zu zusätzlichen Genehmigungspflichten führen bzw. Auswirkungen auf ihr Projekt haben:
- Baurechtliche Genehmigung
- Naturschutzrechtliche Genehmigung
- Wasserrechtliche Genehmigung
- Genehmigung nach veranstaltungsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer
- landesrechtliche Bewilligungen für den Gebrauch öffentlichen Grundes
- Abfallrechtliche Genehmigung
- Bewilligungen nach dem Bundesstraßengesetz
- Straßenverkehrsordnung
- Luftfahrtgesetz
- Eisenbahnrechtliche Regelungen
- Leitungsrechte für Strom-, Gas-, Telefonleitungen usw. in der Nähe von Betriebsanlagen
- Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
- Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz
Baurechtliche Genehmigung
Notwendig für Neubauten sowie alle baulichen Änderungen, Umwidmungen von Kaminen zu Abluftfängen, Änderung von Raumwidmungen (z.B. Arbeitsraum oder Lagerraum statt ehemaliger Wohnfläche). Rechtsgrundlage sind die Bauordnungen der Bundesländer.
Naturschutzrechtliche Genehmigung
Notwendig, wenn Betriebsanlage im Bereich eines Schutzgebietes liegt oder Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben kann (z.B. durch Luftemissionen). Meist ist auch die Aufstellung von Werbe- und Hinweisschildern im Grünland mit der Naturschutzbehörde abzuklären.
Wasserrechtliche Genehmigung
Bei Überschreitung der in der Indirekteinleiterverordnung festgelegten Schwellenwerte der Abwässer bzw. bei bestimmten Problembranchen.
Veranstaltungs(stätten)rechtliche Genehmigung
Für Publikumstanz und Live Musik ist oftmals eine landesrechtliche Genehmigung erforderlich.
Landesrechtliche Bewilligung für den Gebrauch öffentlichen Grundes
für Schanigärten auf öffentlichem Grund, Aufstellung von Verkaufsständern, Anbringung von Werbeschildern, Leuchtschriften, Außenleuchten etc. an straßenseitigen Fassaden.
Abfallrechtliche Genehmigung
für ortsfeste und mobile Anlagen, die der Behandlung (Sammlung, Beseitigung oder Verwertung) von Abfällen dienen.
Bewilligungen nach dem Bundesstraßengesetz
Bauten an Bundesstraßen und Bundesautobahnen bedürfen einer Bewilligung nach § 21 Bundesstraßengesetz 1971.
Weitere Regelungen im Bundesstraßengesetz 1971, die für die Betriebsanlage relevant sein könnten:
- Anrainerverpflichtungen (§ 24)
- Ankündigungen und Werbungen (§ 25)
- Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten (§ 26)
- Betriebe, die den Straßenbenützern dienen (§ 27)
- Benützung von Bundesstraßen (§ 28)
- Lagerungen auf Bundesstraßen (§ 29)
Straßenverkehrsordnung
Auch die Straßenverkehrsordnung 1960 enthält Bestimmungen, die Auswirkungen auf Betriebsanlagen haben können:
- Die Benützung von Straßen zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (§§ 82 und 83)
- Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes (§ 84)
Luftfahrtgesetz
Liegt eine Betriebsanlage innerhalb der Sicherheitszone eines Flughafens oder stellt sie sonst ein Luftfahrthindernis dar, ist eine Bewilligung gemäß Luftfahrtgesetz einzuholen:
- Luftfahrthindernis-Definition (§ 85)
- Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht von Luftfahrthindernissen (§§ 91, 91a und 92)
- Beseitigungspflicht von Luftfahrthindernissen (§ 96)
Eisenbahnrechtliche Regelungen
Das Eisenbahngesetz 1957 schreibt Bewilligungspflichten für "bahnfremde Anlagen" in der Nähe von Eisenbahnen und Straßenbahnen vor:
- Bauverbotsbereich (§ 38)
- Gefährdungsbereich (§ 39)
- Feuerbereich (§ 40)
- Beseitigungsrecht (§ 41)
Errichtung von Betriebsanlagen in der Nähe von Gas-, Strom- und Telefonleitungen
Derartige Leitungsrechte sind in der Regel durch entsprechende Dienstbarkeitsverträge sichergestellt, in denen Sicherheitsabstände etc. festgelegt wurden. Daher empfiehlt es sich, direkt mit dem jeweiligen Leitungsbetreiber Kontakt herzustellen und mit diesem bei Unterschreitung von Mindestabständen eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Die Errichtung und Inbetriebnahme bestimmter Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, bedarf einer Genehmigung nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen. Die für die Genehmigung zuständige Stelle ist meist die Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat bei Städten mit eigenem Statut).
Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz
Zur Errichtung einer Betriebsanlage auf einer Fläche, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt, ist eine Rodungsbewilligung erforderlich:
- Walddefinition (§ 1)
- Neubewaltung (§ 4)
- Waldfeststellungsverfahren (§ 5)
- Rodungsbewilligung (§ 17)
Stand: 31.03.2017