KI-generiertes Bild der Erdsphäre bei Nacht mit leuchtendem Europa im Fokus, darüber das Weltall mit Sternen, die Sonne rechts hinter Erde
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Nachtschwerarbeit

Begriff - Meldepflichten - Nachtschwerarbeitsbeitrag - Sonderruhegeld - Zusatzurlaub

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Im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) sind Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeitnehmer verankert, die eine Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernissen bewirken sollen. 

Nachtarbeit

Unter Nachtarbeit im Sinne des NSchG versteht man jede Arbeitsleistung von mindestens 6 Stunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.

Bei Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort, der sich üblicherweise im Betrieb befindet und wartet auf einen möglichen Arbeitseinsatz. Dabei wird keine Arbeitsleistung erbracht.  

Nachtschwerarbeit

Die wichtigsten Arbeitsbedingungen, die Nachtschwerarbeit darstellen, sind u.a. Nachtarbeiten

  • bei besonders belastender Hitze,
  • in begehbaren Kühlräumen,
  • bei dauernd starkem Lärm,
  • unter Einwirkung von Erschütterungen,
  • an Bildschirmarbeitsplätzen, dies unter gewissen Voraussetzungen.

Meldepflichten

Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger binnen 7 Tagen nach dem Ende jedes Kalendermonats jene Arbeitnehmer bekannt zu geben, die Nachtschwerarbeit geleistet haben. 

Nachtschwerarbeitsbeitrag

Der Nachtschwerarbeitsbeitrag beträgt 3,8%  der Beitragsgrundlage (gilt auch für Sonderzahlungen) und ist für jeden Nachtschwerarbeiter pro Nachtschwerarbeitsmonat zu entrichten.

Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein pflichtversicherter Dienstnehmer an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat Nachtschwerarbeit leistet.

Erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als 6 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so liegt dennoch ein Nachtschwerarbeitsmonat vor, wenn

  • sowohl im betreffenden als auch im vorangegangenen Monat Nachtschwerarbeit an mindestens 12 Arbeitstagen oder,
  • sowohl im betreffenden als auch in den beiden vorangegangenen Monaten Nachtschwerarbeit an mindestens 18 Arbeitstagen oder,
  • bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 3 Monaten im betreffenden und den 5 vorangegangenen Monaten an mindestens 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit

geleistet wurde. 

Sonderruhegeld

Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten mit Nachtschwerarbeitsbeiträgen gebührt männlichen Versicherten ab dem 57.Lebensjahr und weiblichen Versicherten ab dem 52. Lebensjahr ein Sonderruhegeld. Das ist der Fall, wenn

  • entweder 240 Nachtschwerarbeits-Beitragsmonate (20 Jahre), oder
  • in den letzten 30 Jahren vor dem Stichtag 180 Nachtschwerarbeits-Beitragsmonate (15 Jahre)

vorliegen. Das Sonderruhegeld ist einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Das hat insbesondere zur Folge, dass die Leistung wegfällt, wenn der Bezieher von Sonderruhegeld eine, die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende, Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44) erzielt. Sind die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder für die Alterspension erfüllt, erhält der Versicherte anstelle des Sonderruhegeldes die Pension.

Zusatzurlaub

Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein Zusatzurlaub von 2 Werktagen, wenn er

  • in einem Arbeitsjahr mindestens 50 mal Nachtschwerarbeit oder
  • im betreffenden Arbeitsjahr mindestens 40 mal Nachtschwerarbeit und gemeinsam mit dem unmittelbar vorangegangenen Urlaubsjahr insgesamt mindestens 100 Nachtschwerarbeitstage

geleistet hat.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub erhöht sich auf 4 Werktage, wenn der Dienstnehmer 5 Jahre bzw. erhöht sich auf 6 Werktage, wenn der Dienstnehmer 15 Jahre Nachtschwerarbeit geleistet hat. Hat ein Dienstnehmer zusätzlich zu Nachtschwerarbeit, die ein höheres Urlaubsausmaß auslöst, mindestens weitere 50 Male Nachtschwerarbeit geleistet, gebührt ein zusätzlicher Urlaubstag.

Ruhepause

Nachtschwerarbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in

  • mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
  • während der Nacht, das ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr,
  • mindestens drei Stunden

arbeiten, und zwar unter Arbeitsbedingungen, die (Nacht)Schwerarbeit darstellen.

 In jeder Nacht, in der Nachtschwerarbeit geleistet wird, ist dem Arbeitnehmer eine Kurzpause von mindestens 10 Minuten zu gewähren. Mit dem Arbeitsablauf üblicherweise verbundene Unterbrechungen in der Mindestdauer von 10 Minuten, die zur Erholung verwendet werden können, können auf die Kurzpausen angerechnet werden.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2024