
Nachtarbeit
Betroffene Arbeitnehmer - Versetzung auf Tagesarbeitsplatz - Untersuchungen - zusätzliche Ruhezeiten
Lesedauer: 2 Minuten
Nachtarbeitnehmer:innen
Nachtarbeitnehmer:innen sind jene Arbeitnehmer:innen, die
- regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
- während der Nacht (zwischen 22.00 und 5.00 Uhr) mindestens drei Stunden arbeiten.
Zusätzliche Ruhezeiten der Nachtarbeitnehmer:innen
Nachtarbeitnehmer:innen haben
- in bestimmten Fällen der Verlängerung der Normalarbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft und
- bei Nachtschwerarbeit (siehe dazu unser Infob „Nachtschwerarbeit“)
Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten. Diese sind nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Nachtarbeitnehmern/Nachtarbeitnehmerinnen, die infolge regelmäßiger Arbeitsbereitschaft eine verlängerte Normalarbeitszeit haben, gebühren zusätzliche Ruhezeiten, wenn die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Stunden beträgt. Das Ausmaß dieser zusätzlichen Ruhezeiten beträgt zwei Drittel des Saldos aus allen Überschreitungen abzüglich Unterschreitungen des 8-Stunden-Tages.
Beispiel 1:
Die tägliche Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, der/die regelmäßig Arbeitsbereitschaft leistet, beträgt 10 Stunden. Im Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen beträgt die Summe aller Überschreitungen des 8-Stunden-Tages minus die Summe aller Unterschreitungen des 8-Stunden-Tages 260 Stunden. Er hat daher Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten im Ausmaß von gesamt 173 Stunden (2/3 von 260).
Im Falle von Nachtschwerarbeit gebühren die zusätzlichen Ruhezeiten in voller Höhe des Saldos aus allen Überschreitungen abzüglich Unterschreitungen der Gesamttagesarbeitszeit von acht Stunden aller Nachtarbeitstage im Durchrechnungszeitraum von ebenfalls 26 Wochen.
Beispiel 2:
Der/die Arbeitnehmer:in im Beispiel 1 hätte im Fall von Nachtschwerarbeit einen Anspruch auf 260 Stunden zusätzliche Ruhezeiten.
Werden die zusätzlichen Ruhezeiten nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt, sind sie bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen.
Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz
Der/die Nachtarbeitnehmer:in hat einen Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
- die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
- unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
Folglich besteht der Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz nur dann, wenn das Interesse des Nachtarbeitnehmers/der Nachtarbeitnehmerin höher zu bewerten ist als zwingende betriebliche Interessen.
Recht auf Information
Der/die Arbeitgeber:in hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer:innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, welche die Interessen der Nachtarbeitnehmer:innen berühren, informiert werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung genügt es, wenn der/die Arbeitgeber:in solche Informationen in einer Weise zugänglich macht, die Nachtarbeitnehmern/Nachtarbeitnehmerinnen und Tagarbeitnehmern/Tagarbeitnehmerinnen in gleicher Weise eine Kenntnisnahme ermöglicht.
Untersuchungen
Der/die Nachtarbeitnehmer:in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer:in besteht jährlich der Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung.
Für den Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen gilt
- als Nacht die Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr,
- als Nachtarbeitnehmer:in, jener/jene Arbeitnehmer:in, der/die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeitet.
Tipp!
Der/die Nachtarbeitnehmer:in hat auf sein Verlangen ein Recht auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, eine Untersuchungspflicht über Initiative des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin besteht aber nicht!
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025