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Zuschuss/Differenz­vergütung zur Entgelt­fortzahlung

Erfasster Personenkreis – Voraussetzungen – Höhe

Lesedauer: 2 Minuten

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden leistet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Betrieben einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Für spezielle Personengruppen gibt es sogar eine Differenzvergütung für den gesamten Aufwand.

Inhaltsverzeichnis

Erfasster Personenkreis

Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht für alle Mitarbeitenden (Arbeiter:innen, Angestellte, Lehrlinge), die bei der AUVA unfallversichert sind. Damit sind auch geringfügig beschäftigte Mitarbeitende erfasst.

Größe des Unternehmens

Anspruch auf Zuschuss/Differenzvergütung zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen.

Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Mitarbeitende beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.

Zuschuss bei Freizeit- oder Arbeitsunfällen

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei zusammenhängende Tage gedauert hat bzw. dauert und aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls eingetreten ist.

Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Zuschuss im Falle einer Erkrankung

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt für jede Arbeitsunfähigkeit, die ununterbrochen mehr als 10 Kalendertage andauert.  

Der Zuschuss wird ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %.

Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Mitarbeitende beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 %.

Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2025: € 6.450,00 x 1,5 = 9.675,00)

Differenzvergütung für spezielle Personengruppen

Für Unfälle bestimmter Personen erhalten Betriebe die Differenz zwischen dem oben angeführten Zuschuss und dem gesamten Aufwand der Entgeltfortzahlung zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen von 16,68 %.

Es sind dies Unfälle, die Mitarbeitende als Mitglied oder freiwillig Helfende einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall erleiden. Das gilt auch für Unfälle die Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener:innen während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe erleiden und deshalb ihre Arbeit nicht antreten können.

Blaulichtorganisationen im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sind u.a. Freiwillige Feuer(Wasser-)wehren, Österreichisches Rotes Kreuz, freiwillige Rettungsgesellschaften, Lawinenwarnkommissionen, Österreichische Rettungshunde-Brigade, Österreichischer Bergrettungsdienst und Österreichische Wasserrettung.

Antragstellung

Der Antrag ist bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA einzubringen und hat folgende Daten zu enthalten:

  • Name und Adresse des/der Dienstgeber:in und seines/ihres Betriebes,
  • Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des verunfallten Mitarbeitenden,
  • Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung,
  • Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung,
  • Beginn des Dienstverhältnisses,
  • Angabe, ob das Arbeitsjahr das Kalenderjahr ist.

Antragsformulare sind bei der AUVA direkt zu beziehen oder im Internet abrufbar.

Die Antragstellung hat innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches tunlichst elektronisch zu erfolgen.

Auszahlung der Zuschüsse

Die Zuschüsse werden binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung ausgezahlt.


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben. 

Stand: 01.01.2025

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