
Hospizkarenz-sozialrechtlich
Auswirkungen auf die Sozialversicherung bei Inanspruchnahme
Lesedauer: 3 Minuten
Die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz hat in den meisten Fällen auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung.
Inhaltsverzeichnis
Mitarbeitende, die infolge der Herabsetzung ihrer Arbeitszeit aufgrund einer Familienhospizkarenz ein Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielen oder sich von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts freistellen lassen, benötigen eine besondere Absicherung, um den Sozialversicherungsschutz nicht zu verlieren.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Mitarbeitende werden während der Inanspruchnahme zur Gänze freigestellt.
- Mitarbeitende arbeiten mit herabgesetzter Arbeitszeit und vermindertem Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Freistellung gegen Entfall des Entgelts
Betriebe haben den Beginn und das Ende der Familienhospizkarenz dem/der Krankenversicherungsträger:in zu melden. Es sind keine Beiträge und Umlagen für diese Zeit durch Dienstgeber:innen zu entrichten. Die Krankenversicherungsbeiträge werden vom AMS, die Pensionsversicherungsbeiträge vom Bund getragen.
In der Krankenversicherung sind die Familienhospizkarenznehmer:innen mit einer Beitragsgrundlage in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (2025 1.273,99 Euro) einbezogen. Freigestellte Mitarbeitende sind während der Zeit der Familienhospizkarenz auch krankenversichert, haben jedoch nur Anspruch auf Sachleistungen (z.B. die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Heilmittel bzw. Heilbehelfe). Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.
In der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von 2.300,10 (Wert 2025) erworben, d.h. dass man pensionsrechtlich so gestellt ist, als ob man für die Zeit der Familienhospiz monatlich € 2.300,10 verdienen würde.
Für die Dauer der Freistellung haben Mitarbeitende Anspruch auf die Beitragsleistung zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.
Herabsetzung der Arbeitszeit und Verminderung des Entgelts - Hospizteilzeit
Jene Mitarbeitende, die eine Hospizteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren, sind aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin kranken- und pensionsversichert.
In der Krankenversicherung ist daher keine zusätzliche Absicherung erforderlich. Diese besteht bereits aufgrund des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall haben Mitarbeitende nicht nur Anspruch auf Sachleistungen, sondern auch auf Barleistungen (Kranken- und Wochengeld).
Betriebe haben die Meldung über die Inanspruchnahme der Familienhospizteilzeit und die Änderung des Entgelts dem/der zuständigen Krankenversicherungsträger:in zu melden. Die Beiträge und Umlagen sind dann von diesem herabgesetzten Entgelt zu entrichten. Mitarbeitende sind voll kranken- und pensionsversichert.
Dies bedeutet, dass sie auch die Geldleistungen (Kranken- und Wochengeld) in Anspruch nehmen können.
In der Pensionsversicherung erfolgt die Berechnung der Pensionshöhe jedoch auf Basis des versicherten Arbeitsentgelts und mit einer zusätzlichen Beitragsgrundlage in Höhe des aliquoten Pflegekarenzgeldes.
Der Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge ist vom Betrieb auf Basis des monatlichen Entgelts auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze
Für jene Mitarbeitende, die eine Hospizteilzeit unter der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren, gilt dasselbe wie für jene, die ausschließlich eine Familienhospizkarenz gegen Entfall des Entgelts vereinbaren. Die Vollversicherung endet in diesem Fall.
Beschäftigen Betriebe mehrere geringfügig Beschäftigte und übersteigt die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (für 2025: € 551,10 x 1,5 = € 826,65) hat der Betrieb eine Dienstgeberabgabe von insgesamt 16,4 % (inklusive Unfallversicherungsbeitrag) zu bezahlen. Siehe dazu auch unsere Info „Geringfügige Beschäftigung (sozialrechtlich)“!
Mitarbeitende sind auf Grund der Familienhospizkarenz weiterhin kranken- und pensionsversichert. Die Krankenversicherungsbeiträge werden vom AMS, die Pensionsversicherungsbeiträge vom Bund getragen. Betriebe haben den Beginn und das Ende der Familienhospizkarenz dem Krankenversicherungsträger zu melden. Es sind keine Beiträge und Umlagen für diese Zeit vom Betrieb zu entrichten außer die 1,2 % Unfallversicherung. Der Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge ist jedoch auf Basis des monatlichen Entgelts vor Herabsetzung der Arbeitszeit zu leisten.
In der Krankenversicherung sind die Familienhospizkarenznehmer:innen mit einer Beitragsgrundlage in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (2025: € 1.273,99) einbezogen. Freigestellte Mitarbeitende sind während der Zeit der Familienhospizkarenz auch krankenversichert, haben jedoch nur Anspruch auf Sachleistungen (z.B. die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Heilmittel bzw. Heilbehelfe). Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.
In der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 2.300,10 (Wert 2025) erworben, d.h. dass man pensionsrechtlich so gestellt ist, als ob man für die Zeit der Familienhospiz monatlich € 2.300,10 verdienen würde.
Meldungen
Betriebe haben die entsprechenden Meldungen mit einem eigens von der Krankenkasse aufgelegten Meldeformular durchzuführen; auch eine elektronische Meldung (ELDA) ist möglich. Weitergehende Meldungen sind nicht erforderlich.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025