Kalender mit Pin-Nadeln liegt auf einem Laptop, Vogelperspektive
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Der persönliche Feiertag – Einseitiger Urlaubsantritt

Informationen zum persönlichen Feiertag

Lesedauer: 3 Minuten

Die Website erklärt die Regelungen zum Karfreitag als persönlicher Feiertag. Sie informiert über Anspruch, Vorgehen bei Inanspruchnahme und Vergütung. Arbeitgeber:innen erhalten klare Hinweise zur Umsetzung und möglichen Alternativen.  

Inhaltsverzeichnis

Feiertage sind der 1. Jänner (Neujahr), der 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, der 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, der 15. August (Mariä Himmelfahrt), der 26. Oktober (Nationalfeiertag), der 1. November (Allerheiligen), der 8. Dezember (Mariä Empfängnis), der 25. Dezember (Weihnachten) und der 26. Dezember (Stephanstag).

Die bisher geltende Bestimmung, dass der Karfreitag als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt, wurde aufgehoben.

Der persönliche Feiertag

Mitarbeitende können einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen, wann sie einen Tag des ihnen zustehenden gesetzlichen Urlaubs konsumieren. Das gesetzliche Urlaubsausmaß von 30 Werktagen bzw. bei länger dauernden Dienstverhältnissen von 36 Werktagen pro Jahr bleibt dabei unverändert.

Das Besondere am persönlichen Feiertag ist somit, dass Mitarbeitende selbst bestimmen können, welchen Tag sie einseitig als Urlaubstag bestimmen. Ob dieser Festlegung religiöse oder andere Motive zugrunde liegen, ist irrelevant.

Den Rechtsanspruch auf den persönlichen Feiertag müssen die Mitarbeitenden drei Monate im Voraus gegenüber dem Betrieb geltend machen.

Kann der Betrieb den Urlaubstag ablehnen?

Der Betrieb kann Mitarbeitende ersuchen, den von ihnen bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. Mitarbeitende können diesem Ersuchen entsprechen, können aber auch darauf beharren, am bekannt gegebenen Tag auf Urlaub zu gehen.

Jedenfalls hat der Betrieb keine Möglichkeit, den Urlaubsantritt der Mitarbeitenden abzulehnen bzw. zu verhindern und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden an dem von ihnen bekannt gegebenen Urlaubstag aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist.


Beispiel:
Ein Lebensmittelhändler in einer mittelgroßen Bezirksstadt beschäftigt mehrere Mitarbeitende. Jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin dieses Betriebes gibt rechtzeitig bekannt, dass er/sie Montag, den 23. Dezember 2020 zu seinem/ihrem persönlichen Feiertag gewählt hat und an diesem Tag auf Urlaub geht. Dies, obwohl allen bekannt ist, dass im Lebensmittelhandel der 23. Dezember der umsatzstärkste Tag des Jahres ist.

Der Betrieb kann nicht darauf bestehen, dass zumindest ein Teil der Belegschaft aus betriebsbedingten Gründen an diesem Tag seinen Dienst antritt, weshalb diesem an diesem Tag auch keine Mitarbeitenden zur Verfügung stehen.


Wie ist die am persönlichen Feiertag geleistete Arbeit abzugelten?

Haben Mitarbeitende bereits bekannt gegeben, welcher Tag ihr persönlicher Feiertag ist und haben diese diesen Urlaubstag über Ersuchen des Betriebs aber nicht angetreten, besteht für den bekannt gegebenen Tag zusätzlich zum Urlaubsentgelt auch Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt. Insgesamt ist dafür das doppelte Entgelt zu zahlen.


Beispiel:
Ein Mitarbeiter hat rechtzeitig bekannt gegeben, dass er Montag, den 23. Dezember 2020 zu seinem persönlichen Feiertag gewählt hat und an diesem Tag auf Urlaub geht. Der Betrieb ersucht ihn darum, diesen Urlaubstag nicht anzutreten. Der Mitarbeiter kommt diesem Ersuchen nach und arbeitet an diesem Tag 8 Stunden.

Er erhält dafür das Dezembergehalt ungekürzt und als zusätzliche Entlohnung für diese 8 Stunden, jede am 23. Dezember geleistete Stunde mit dem Stundenlohn abgegolten.


Wie wirkt sich der persönliche Feiertag auf den Urlaubsanspruch aus?

Haben Mitarbeitende über Ersuchen des Betriebs an dem von ihnen gewählten Urlaubstag gearbeitet, können sie im laufenden Urlaubsjahr aber keinen weiteren Tag zu ihrem persönlichen Feiertag bestimmen. Sie haben dafür ohnedies das doppelte Entgelt erhalten.

Der Tag, an dem Mitarbeitende letztendlich gearbeitet haben, gilt nicht als Urlaubstag und wird daher auch nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Der bestehende Urlaubsanspruch bleibt unverändert.


Beispiel:
Ein Mitarbeiter hat einen noch offenen Urlaubsanspruch von 19 Werktagen und gibt rechtzeitig bekannt, dass er Montag, den 23. Dezember 2020 zu seinem persönlichen Feiertag gewählt hat und an diesem Tag auf Urlaub geht. Der Betrieb ersucht ihn, den Urlaubstag nicht anzutreten. Der Mitarbeiter kommt dem Ersuchen nach und arbeitet an diesem Tag.

Dafür erhält er das doppelte Entgelt, darf aber deswegen keinen anderen Tag zu seinem persönlichen Feiertag bestimmen. Der offene Urlaubsanspruch von 19 Tagen bleibt unverändert. 


Generalkollektivvertrag zum Karfreitag 

Abschließend legt die Regelung fest, dass Bestimmungen in Kollektivverträgen, die nur für Mitarbeitende, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören und Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig sind.

Diverse General- und Branchenkollektivverträge enthalten Regelungen, wie sie der EuGH für EU-Rechtswidrig erklärt hat. Diese sind unwirksam und werden von der Neuregelung ohne Nachwirkung abgelöst.

Dazu gehört vor allem der Generalkollektivvertrag zum Karfreitag aus dem Jahr 1954, der zwischen der WKÖ und dem ÖGB abgeschlossen worden ist.

Gleichzeitig folgt daraus, dass Kollektivverträge in Zukunft keine konfessionsgebundenen Sonderbestimmungen mehr über den Karfreitag festlegen dürfen (inhaltliche Begrenzung des § 2 Abs.2 Z.2 ArbVG).

Stand: 01.01.2025

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