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Streik und seine arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Arbeitsvertrag - Entlassung - Betriebsversammlungen als Streikmittel - Entgeltanspruch der Streikenden und jener der der arbeitswilligen Arbeitnehmer

Lesedauer: 3 Minuten

Von Streik wird dann gesprochen, wenn mehrere Arbeitnehmer planmäßig ihre Arbeitsleistung einstellen, um damit einen bestimmten Zweck zu erreichen. Durch den Streik soll auf den Streikgegner ein sozialer Druck ausgeübt werden, damit letztlich das Streikziel (in der Regel Verbesserung der Arbeitsbedingungen) realisiert werden kann.

In Österreich ist der Streik als Mittel des Arbeitskampfes bisher nicht von praktischer Bedeutung. Da aus diesem Grund kaum Rechtsprechung existiert, kann sich eine Beurteilung der Zulässigkeit bzw. der arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Streiks nur auf die vorhandene arbeitsrechtliche Literatur stützen.

Bruch des Arbeitsvertrages

Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem Streik stellt arbeitsrechtlich grundsätzlich einen Bruch des Arbeitsvertrages dar.


Vorsicht!
Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Bruch des Arbeitsvertrages nicht automatisch beendet. Soll eine Beendigung herbeigeführt werden, ist eine entsprechende Beendigungserklärung durch den Arbeitgeber in Form einer Kündigung oder Entlassung, oder eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.


Streik als Entlassungsgrund?

Mit der vertragswidrigen Arbeitsniederlegung werden in der Regel die einschlägigen Entlassungsgründe von Gewerbeordnung und Angestelltengesetz verwirklicht (unbefugtes Verlassen der Arbeit bzw. beharrliche Pflichtenvernachlässigung).

Fraglich könnte allerdings sein, ob dem am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer der Verstoß gegen den Arbeitsvertrag auch vorwerfbar ist. Es genügt zwar leichte Fahrlässigkeit, ein Irrtum über die Rechtslage kann aber im Einzelfall entschuldbar sein (streikende Arbeitnehmer sind oft in der Überzeugung, in Ausübung eines Rechtes zu handeln).

Tipp!

Der Ausspruch einer Entlassung sollte daher gut überlegt werden und nicht ohne Rücksprache mit einem arbeitsrechtlichen Experten der Wirtschaftskammer erfolgen!


Vorsicht!
Betriebsratsmitglieder sind durch die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes besonders geschützt und können nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeit- und Sozialgerichtes entlassen werden. Die bloße Streikteilnahme verwirklicht allerdings keinen der im Gesetz aufgezählten Entlassungsgründe. Auch die Organisation des Streiks erfüllt nur ausnahmsweise den Entlassungsgrund der Untreue.


Einberufung von Betriebsversammlungen als Streikmittel

Betriebsversammlungen (=Zusammenkunft aller Arbeitnehmer eines Betriebes) können grundsätzlich nur zu bestimmten im Gesetz aufgezählten Zwecken einberufen werden (z.B. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl, Enthebung des Betriebsrates).

Wenn es dem Betriebsinhaber zumutbar ist, können Betriebsversammlungen auch während der Arbeitszeit abgehalten werden. Die Zumutbarkeit ist vom Einberufer zu prüfen. Den einzelnen Arbeitnehmer können daher aus der Teilnahme an einer (zulässigen) Betriebsversammlung keine arbeitsvertraglichen Nachteile (ausgenommen Lohnausfall) treffen.

Eine Protestversammlung, etwa in Verbindung mit einem Streik, ist jedenfalls keine zulässige Betriebsversammlung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes. Es handelt sich dabei um eine kurzfristige Arbeitsniederlegung, wofür die streikenden Arbeitnehmer mangels Leistungsbereitschaft keinen Entgeltanspruch für die Zeit der Arbeitsunterbrechung haben (siehe dazu im Detail unsere Info „Betriebsversammlung“!).

Entgeltanspruch der Streikenden

Da der streikende Arbeitnehmer durch seine Streikteilnahme vertragswidrig keine Arbeitsleistung erbringt, kommt es für die Dauer des Streiks mangels Arbeitsbereitschaft zu einem Entfall des Entgeltanspruches. Die Streikenden erhalten für die Dauer des Streiks auch keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vielfach werden vor allem gewerkschaftlich unterstützte Streiks durch eine finanzielle Streikunterstützung der Gewerkschaft abgefedert.

Entgeltanspruch der arbeitswilligen Arbeitnehmer

Von einem Streik können arbeitswillige Arbeitnehmer im bestreikten Betrieb selbst, aber auch in Fremdbetrieben betroffen sein. Unterbleibt die Arbeitsleistung aufgrund eines Streiks, ist für den Entgeltanspruch dieser Personengruppen erforderlich, dass die Beschäftigung durch „Umstände auf Seite des Dienstgebers“ verhindert wird. Ob solche Umstände vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.


Vorsicht!
Die Rechtslage ist in dieser Frage sehr umstritten und unklar. Herrschende Meinung ist allerdings, dass arbeitswillige Arbeitnehmer, die durch einen Streik an der Arbeitsleistung gehindert werden, grundsätzlich Anspruch auf das laufende Entgelt haben. Begründung dafür ist, dass die Arbeitsleistung der arbeitsbereiten Mitarbeiter primär durch den Arbeitgeber verhindert wird, der die Forderung der streikenden Arbeitnehmer nicht erfüllt.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 31.01.2024

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