
Streik und seine arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Arbeitsvertrag - Entlassung - Betriebsversammlungen als Streikmittel - Entgeltanspruch der Streikenden und jener der der arbeitswilligen Arbeitnehmer
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Von Streik wird dann gesprochen, wenn mehrere Arbeitnehmer:innen planmäßig ihre Arbeitsleistung einstellen, um damit einen bestimmten Zweck zu erreichen. Durch den Streik soll auf den Streikgegner ein sozialer Druck ausgeübt werden, damit letztlich das Streikziel (in der Regel Verbesserung der Arbeitsbedingungen) realisiert werden kann.
Inhaltsverzeichnis
In Österreich ist der Streik als Mittel des Arbeitskampfes bisher nicht von praktischer Bedeutung. Da aus diesem Grund kaum Rechtsprechung existiert, kann sich eine Beurteilung der Zulässigkeit bzw. der arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Streiks nur auf die vorhandene arbeitsrechtliche Literatur stützen.
Bruch des Arbeitsvertrages
Die Teilnahme von Arbeitnehmer:innen an einem Streik stellt arbeitsrechtlich grundsätzlich einen Bruch des Arbeitsvertrages dar.
Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Bruch des Arbeitsvertrages nicht automatisch beendet. Soll eine Beendigung herbeigeführt werden, ist eine entsprechende Beendigungserklärung durch den/die Arbeitgeber:in in Form einer Kündigung oder Entlassung, oder eine Einigung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
Streik als Entlassungsgrund?
Mit der vertragswidrigen Arbeitsniederlegung werden in der Regel die einschlägigen Entlassungsgründe von Gewerbeordnung und Angestelltengesetz verwirklicht (unbefugtes Verlassen der Arbeit bzw. beharrliche Pflichtenvernachlässigung).
Ob Arbeitnehmer:innen, die am Streik teilnehmen ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag auch vorwerfbar ist, ist fraglich Es genügt zwar leichte Fahrlässigkeit, ein Irrtum über die Rechtslage kann aber im Einzelfall entschuldbar sein (streikende Arbeitnehmer:innen sind oft in der Überzeugung, in Ausübung eines Rechtes zu handeln).
Tipp!
Der Ausspruch einer Entlassung sollte daher gut überlegt werden und nicht ohne Rücksprache mit der Wirtschaftskammer erfolgen!
Betriebsratsmitglieder sind durch die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes besonders geschützt und können nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeit- und Sozialgerichtes entlassen werden. Die bloße Streikteilnahme verwirklicht allerdings keinen der im Gesetz aufgezählten Entlassungsgründe. Auch die Organisation des Streiks erfüllt nur ausnahmsweise den Entlassungsgrund der Untreue.
Einberufung von Betriebsversammlungen als Streikmittel
Betriebsversammlungen (= Zusammenkunft aller Arbeitnehmer:innen eines Betriebes) können grundsätzlich nur zu bestimmten im Gesetz aufgezählten Zwecken einberufen werden (z.B. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl, Enthebung des Betriebsrates).
Wenn es dem Betrieb zumutbar ist, können Betriebsversammlungen auch während der Arbeitszeit abgehalten werden. Die Zumutbarkeit ist vom Einberufer zu prüfen. Arbeitnehmer:innen können daher aus der Teilnahme an einer (zulässigen) Betriebsversammlung keine arbeitsvertraglichen Nachteile (ausgenommen Lohnausfall) treffen.
Eine Protestversammlung, etwa in Verbindung mit einem Streik, ist jedenfalls keine zulässige Betriebsversammlung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes. Es handelt sich dabei um eine kurzfristige Arbeitsniederlegung, wofür die streikenden Arbeitnehmer:innen mangels Leistungsbereitschaft keinen Entgeltanspruch für die Zeit der Arbeitsunterbrechung haben (siehe dazu im Detail unsere Info „Betriebsversammlung“!).
Entgeltanspruch der Streikenden
Mitarbeitende, die am Streik teilnehmen und vertragswidrig keine Arbeitsleistung erbringen, erhalten für die Dauer des Streiks mangels Arbeitsbereitschaft keinen Entgeltanspruches. Die Streikenden erhalten für die Dauer des Streiks auch keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vielfach werden vor allem gewerkschaftlich unterstützte Streiks durch eine finanzielle Streikunterstützung der Gewerkschaft abgefedert.
Entgeltanspruch der arbeitswilligen Arbeitnehmer:innen
Von einem Streik können arbeitswillige Arbeitnehmer:innen im bestreikten Betrieb selbst, aber auch in Fremdbetrieben betroffen sein. Unterbleibt die Arbeitsleistung aufgrund eines Streiks, ist für den Entgeltanspruch dieser Personengruppen erforderlich, dass die Beschäftigung durch „Umstände auf Seite des Betriebes“ verhindert wird. Ob solche Umstände vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Rechtslage ist in dieser Frage sehr umstritten und unklar. Herrschende Meinung ist allerdings, dass arbeitswillige Arbeitnehmer:innen, die durch einen Streik an der Arbeitsleistung gehindert werden, grundsätzlich Anspruch auf das laufende Entgelt haben. Begründung dafür ist, dass die Arbeitsleistung der arbeitsbereiten Mitarbeiter:innen primär durch den Betrieb verhindert wird, der die Forderung der streikenden Arbeitnehmer:innen nicht erfüllt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025