Person in Rückenansicht steht hinter Rednerpult mit aufgeklapptem Laptop und Mikrofon, im Hintergrund verschwommen Hörsaal mit Menschen, Sitzreihen auf verschiedenen Höhen
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Betriebsversammlung

Begriff - Zeit/ Ort - Rechte der Arbeitnehmer - Protestversammlungen

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Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer:innen des Betriebes. Gibt es in einem Betrieb Arbeiter:innen und Angestellte, unterscheidet man Gruppenversammlungen der Arbeiter:innen und der Angestellten.

Zeit der Betriebsversammlung

Betriebsversammlungen (bzw. Gruppenversammlungen der Arbeiter:innen bzw. Angestellten) sind tunlichst ohne Störung des Betriebes und damit grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit abzuhalten.

Betriebsversammlungen können dann während der Arbeitszeit abgehalten werden, wenn es der/dem Betriebsinhaber:in unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist. Da auch der Betriebsrat zur Einberufung der Betriebsversammlung berechtigt ist, hat er auch die Frage der Zumutbarkeit pflichtgemäß zu prüfen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei im Streitfall das Arbeitsgericht angerufen werden kann.

Ort der Betriebsversammlung

Betriebsversammlungen können innerhalb oder außerhalb des Betriebes stattfinden. Auch hier hat der Betriebsrat die Frage der Zumutbarkeit pflichtgemäß zu prüfen.

Rechte der Arbeitnehmer:innen

Wird die Betriebsversammlung innerhalb der Arbeitszeit abgehalten, besteht ein Anspruch der Arbeitnehmer:innen auf Arbeitsfreistellung. Die Arbeitspflicht ruht.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, außer wenn ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag derartige Ansprüche regelt.


Beispiel:
Der Arbeiterkollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe sieht die Bezahlung von 1,5 Stunden Anwesenheit bei Betriebsversammlungen pro Jahr vor.


Werden Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit abgehalten, ist es – soweit kollektivvertragliche Ansprüche nicht bestehen - denkbar, den Mitarbeiter:innen das Entgelt nicht in voller Höhe auszuzahlen, sondern um jene Stunden zu kürzen, die durch die Betriebsversammlung ausgefallen sind. 

Protestversammlungen

Von der Betriebsversammlung ist die Protestversammlung zu unterscheiden. Eine Protestversammlung ist als einseitige kurzfristige Arbeitsniederlegung anzusehen.

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.1.1990 (9 Ob A 347/89), entschieden, dass eine Protestaktion von Angestellten eines Betriebes nicht als Betriebsversammlung zu werten ist, da die Protestaktion weder als Betriebsversammlung einberufen wurde noch der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsversammlung (z.B. Behandlung von Berichten des Betriebsrates), diente.

Dies hatte zur Folge, dass die teilnehmenden Arbeitnehmer:innen mangels Leistungsbereitschaft grundsätzlich keinen Entgeltsanspruch hatten.

Tipp!

Der/Die Dienstgeber:in muss konkret beweisen, welche/r Mitarbeiter:innen teilgenommen und welche nicht teilgenommen haben.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.01.2025