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Der Sozial- und Weiterbildungsfonds

Erfasster Personenkreis – Leistungen – Beiträge – Strafbestimmungen

Lesedauer: 2 Minuten

Aufgabe des Sozial- und Weiterbildungsfonds ist es, Arbeitnehmer:innen von Überlassungsbetrieben während jener Zeiten zu unterstützen, in denen sie mangels einer Überlassungsmöglichkeit in keinen Beschäftigerbetrieb überlassen oder arbeitslos sind, oder Arbeitslosigkeit während der überlassungsfreien Zeiten zu vermeiden.

Inhaltsverzeichnis

    Erfasster Personenkreis

    Der Fonds richtet sich in gleicher Weise an Personen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitskräfteüberlasser, als auch an Personen, die nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einem Überlasserbetrieb arbeitslos geworden sind.

    Zu diesem Zweck stellt der Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Fonds Namen und Geburtsdaten jener arbeitslos vorgemerkten Personen zur Verfügung, die vor ihrer Vormerkung bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt waren.

    Leistungen

    Seit 1.1.2014 kann der Fonds zur Erfüllung dieser Aufgaben folgende Leistungen erbringen:

    • Zuschüsse an (ehemalige) Arbeitnehmer:innen,
    • Leistungen zur Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen,
    • Leistungen an Überlasser zur Verlängerung der Beschäftigungsdauer beim Überlasser.

    Die nähere Ausgestaltung der Leistungen, insbesondere die Art, die Höhe, die Dauer, aber auch die Regeln zur Gewährung und Rückforderbarkeit der Leistungen, werden vom Fonds schriftlich festgelegt und haben anhand von standardisierten und leicht administrierbaren Kriterien zu erfolgen.

    Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen des Fonds sind sowohl von der Sozialversicherung als auch von der Lohnsteuer befreit. Finanzielle Zuschüsse aus dem Sozial- und Weiterbildungsfonds sind auch nicht auf die Notstandshilfe anzurechnen.

    Beiträge

    Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag (SO) ist vom Überlasser allein zu tragen und beträgt für überlassene Arbeiter:innen und Angestellte seit 1.4.2017 0,35% der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2025: € 7.525,00) wobei die Geringfügigkeitsgrenze nicht anzuwenden ist. Dieser Beitrag ist auch von Sonderzahlungen zu leisten.

    Tipp!

    Kein SO ist zu entrichten:

    • wenn nur für den Betrieb des Überlassers oder nur für den Betrieb des Beschäftigers ein Kollektivvertrag vorliegt,
    • wenn weder für den Betrieb des Überlassers noch für den Betrieb des Beschäftigers ein Kollektivvertrag vorliegt.

    Beiträge an den Sozial- und Weiterbildungsfonds werden von der Österreichischen Gesundheitskasse zusammen mit den anderen Beiträgen zur Sozialversicherung eingehoben und an den Fonds weitergeleitet.

    Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland

    Auch Arbeitskräfteüberlasser ohne Sitz in Österreich haben für die vom Ausland nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer:innen Beiträge direkt an den Fonds zu entrichten. Eine Beitragseinhebung durch die Österreichischen Gesundheitskasse erfolgt nicht, sondern durch die BUAK.

    Kommt der ausländische Arbeitskräfteüberlasser diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Fonds die offenen Beiträge beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einklagen.

    Ruhen der Beitragsverpflichtung

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ruht, soweit im Beschäftigerbetrieb keine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Entgelts besteht.

    Strafbestimmungen

    Verstößt der Arbeitskräfteüberlasser gegen die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge an den Sozial- und Weiterbildungsfonds, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beim erstmaligen Verstoß Geldstrafen in der Höhe von € 1.000,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 2.000,-- bis € 10.000,-- verhängen.


    Hinweis:
    „Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

    Stand: 01.01.2025

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