Drei lächelnde Personen stehen nebeneinander, im Hintergrund Holzwand
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Entsendung und Arbeitskräfteüberlassung

Begriffe - Abgrenzung - Rechtsfolgen bei Umqualifizierung

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Inhaltsverzeichnis

Entsendung

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein:e Arbeitgeber:in zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere zur Erfüllung eines Werkvertrages, vorübergehend seine/ihre Mitarbeiter:innen an einem anderen Arbeitsort einsetzt. Die entsendeten Arbeitnehmer:innen setzen ihre Arbeitskraft für ihre:n entsendenden Arbeitgeber:in ein.


Beispiel: 
Ein Linzer Unternehmen schließt mit einem Wiener Unternehmen einen Werkvertrag über Bauleistungen ab. Daraufhin werden Arbeitnehmer:innen vom Linzer Unternehmen auf die Baustelle nach Wien entsandt. Sie erbringen die Bauleistungen für das Linzer Unternehmen, der für die fristgerechte Ausführung der Bauleistungen haftet.


Arbeitskräfteüberlassung 

Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn ein:e Arbeitgeber:in (Überlasser) seine Arbeitnehmer:innen einem/einer Dritten (Beschäftiger) auf Grund eines Überlassungsvertrages zur Verfügung stellt. Der Beschäftiger wird dadurch aber nicht zum/zur Arbeitgeber:in für die überlassenen Arbeitnehmer:innen.


Beispiel:
Ein Linzer Unternehmen schließt mit einem Wiener Unternehmen einen Überlassungsvertrag ab. Daraufhin werden Arbeitnehmer:innen vom Linzer Unternehmen an den Wiener Beschäftiger überlassen. Die Arbeitnehmer:innen arbeiten auf der Baustelle in Wien und erbringen die Bauleistungen für ihren Wiener Beschäftiger. Werden die Bauleistungen nicht rechtzeitig fertig, haftet der Linzer Überlasser nicht.


Abgrenzung 

Für die Beurteilung, ob eine Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt, also die tatsächliche Durchführung und nicht die äußere Erscheinungsform ausschlaggebend.

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sieht folgende Abgrenzungsmerkmale vor:

Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb desWerkbestellers/der Werksbestellerin in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

  • kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers/der Werksbestellerin abweichendes, unterscheidbares und dem/der Werkunternehmer:in zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  • die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers/der Werkunternehmerin leisten oder
  • organisatorisch in den Betrieb desWerkbestellers/der Werkbestellerin eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  • der/die Werkunternehmer:in nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Rechtsfolgen bei Umqualifizierung 

Selbst wenn eine Entsendung auf Grundlage eines Werkvertrages beabsichtigt ist, kann eine Prüfung durch Kontrollbehörden (insbesondere durch die Sozialversicherung oder das Finanzamt) ergeben, dass Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.

Diese Umqualifizierung hat weitreichende Folgen: 

Der Beschäftiger haftet als Bürge für alle zustehenden Entgeltansprüche, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnzuschläge nach dem BUAG. Darüber hinaus treffen den Beschäftiger und den Überlasser Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten sowie Melde- und Mitteilungspflichten.


Beispiel: 
Eine österreichische Firma beauftragt eine bosnische Firma mit Bauarbeiten auf einer Baustelle in Österreich. Es wird ein Werkvertrag abgeschlossen und die bosnische Firma schickt ihre bosnischen Arbeitnehmer:innen auf die Baustelle. Die bosnischen Arbeitnehmer:innen arbeiten jedoch vor Ort nicht mit eigenen Betriebsmitteln und erhalten Weisungen vom Vorarbeiter der österreichischen Firma. Im Zuge einer Überprüfung durch die Finanzpolizei und die ÖGK stellt sich heraus, dass es sich hierbei um keine Entsendung, sondern eine Arbeitskräfteüberlassung handelt. Liegt keine Entsendebewilligung für die bosnischen Bauarbeiter:innen vor, droht auch dem/der österreichischen Auftraggeber:in eine hohe Verwaltungsstrafe wegen illegaler Ausländerbeschäftigung.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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