Person beugt sich über Tisch in Konferenzzimmer und steckt eine kleine Schweizer Fahne mit weißem Kreuz auf rotem Hintergrund neben Fähnchen der Europäischen Union, auf der gelbe im Kreis verlaufende Sterne auf blauem Hintergrund angeordnet sind
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Administrative Pflichten bei Entsendung und Überlassung von Arbeitnehmern aus dem EWR und der Schweiz

Meldepflichten - Bereithaltung Melde- und Sozialversicherungsunterlagen/ Lohnunterlagen - Erleichterungen

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Inhaltsverzeichnis

ZKO Meldung

Für jede Entsendung oder Überlassung nach Österreich ist vom/von der ausländischen Arbeitgeber:in (Sitz im EWR oder in der Schweiz) eine Meldung vorzunehmen. Die Meldung ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) zu richten (mittels elektronischem Formular des BMF: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=SM&__ClFRM_STICHW_ALL=zko&searchsubmit=Suche#).

Tipp!

Bei wiederholten Entsendungen oder Überlassungen in Bezug auf eine:n inländische:n Auftraggeber:in oder Beschäftiger sind Meldungsvereinfachungen für einen Zeitraum von jeweils bis zu 6 Monaten vorgesehen (Rahmenmeldungen). Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz der Arbeitnehmer:innen  die Erfüllung von mit mehreren Auftraggeber:innen geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, so können in der Meldung alle Auftraggeber:innen angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge durchgehend im Bundesgebiet und innerhalb einer Woche erfolgt (Sammelmeldungen).

Bereithaltung der Melde- und Sozialversicherungsunterlagen

Die Melde- und Sozialversicherungsunterlagen (A 1 oder E 101, welches die Anmeldung der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer:innen im Entsendestaat bestätigt) sind am Arbeits- bzw. Einsatzort im Inland während des Entsende- bzw. Überlassungszeitraums bereit zu halten oder diese den Kontrollbehörden unmittelbar vor Ort oder im Zeitpunkt der Erhebung in lesbarer elektronischer Form zugänglich zu machen. Zu den Erleichterungen siehe im Folgenden.

Bezüglich der Bereithaltung der Sozialversicherungsunterlagen ist der/die Arbeitgeber:in berechtigt (sofern er zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen kann, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war) gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereitzuhalten (Antrag auf Ausstellung des E 101 oder A 1 und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der/die Arbeitnehmer:in für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt).

Bereithaltung der Lohnunterlagen

Vom/von der Arbeitgeber:in (bzw. vom inländischen Beschäftiger bei grenzüberschreitender Überlassung) sind die im Folgenden genannten Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten oder in lesbarer elektronischer Form bei einer Kontrolle zugänglich zu machen:

  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
  • Lohnzettel,
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
  • Lohnaufzeichnungen,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen und
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (zur Überprüfung des während der Entsendung zustehenden kollektivvertraglichen Entgelts).

Bei einer Entsendung, die nicht länger als 48 Stunden dauert und nicht mobile Arbeitnehmer:innen betrifft, sind nur der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Die restlichen Unterlagen sind auf Verlangen nachzureichen.

Erleichterungen für die Bereithaltung

Abweichend von den zuvor dargestellten Vorgaben können – außer mobile Arbeitnehmer:innen im Transportbereich – die Melde- und Sozialversicherungsunterlagen sowie die Lohnunterlagen im Inland bereitgehalten werden bei:

  • der Ansprechperson (aus dem Kreis der nach Österreich entsendeten Mitarbeiter:innen),
  • einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der/die ausländische Arbeitgeber:in seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt,
  • einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns, oder
  • eine:m im Inland niedergelassene:n berufsmäßige:n Parteienvertreterin (z.B. Steuerberater:in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Bilanzbuchhalter:in).

Dies setzt aber voraus, dass die jeweilige vorgenannte Person oder Stelle in der Entsende- bzw. Überlassungsmeldung angeführt ist.

Tipp!

Alle Informationen zu Entsendungen und Überlassungen von Arbeitnehmer:innen nach Österreich finden sich auf der Entsendeplattform des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse BUAK unter: www.postingofworkers.at


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.01.2025

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