
Pflegefreistellung
Begriff – Krankenpflegefreistellung – Betreuungsfreistellung – Voraussetzungen – Ausmaß – Kind unter 12 Jahre – einseitiger Urlaubsantritt
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Mitarbeitende haben Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn sie nach Antritt des Arbeitsverhältnisses infolge einer
- Krankenpflegefreistellung oder
- Betreuungsfreistellung oder
- Begleitungsfreistellung
an der Arbeitsleistung verhindert sind.
Dabei handelt es sich nicht um Urlaub, sondern um einen Sonderfall der persönlichen Dienstverhinderung wegen familiärer Pflichten.
Krankenpflegefreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, um
- einen erkrankten nahen Angehörigen oder
- eine im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte Person
zu pflegen.
Nahe Angehörige
Nahe Angehörige sind Ehegatten (Lebensgefährten), eingetragene Partner und Verwandte in gerader Linie (vor allem also Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern) sowie Wahl-, Pflege- und Stiefkinder. Weiters leibliche Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Der Begriff der Lebensgemeinschaft setzt ein Verhältnis voraus, das auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe ähnlich eingerichtet ist.
Betreuungsfreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht
- wegen der notwendigen Betreuung seines (Stief-)kindes oder
- wegen der Betreuung des im gemeinsamen Haushalt lebenden, leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten
infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut, durch Tod, schwere Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder eine andere Art behördlicher Anhaltung an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Begleitungsfreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht
- wegen der notwendigen Begleitung des Wahl- oder Pflege-)kindes oder
- wegen der Begleitung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkindes bzw. des leiblichen Kindes des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten
bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn erkrankte Angehörige aufgrund der Art und der Schwere der Erkrankung bzw. seines Alters sich nicht selbst überlassen werden können, dem Erkrankten also Hilfestellung geleistet werden muss. Es wird regelmäßig von der ärztlichen Beurteilung abhängen, wie lange durch eine bestimmte Erkrankung Pflegebedürftigkeit begründet wird. Die Pflegefreistellung kann insbesondere auch nur stundenweise notwendig sein.
Notwendige Verhinderung
Die Pflege muss tatsächlich und notwendigerweise vom Mitarbeitenden selbst erbracht werden. Daher besteht kein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn eine anderweitige Versorgung möglich ist, also wenn etwa die Gattin des Arbeitnehmers ohnehin zu Hause ist.
Tipp!
Mitarbeitende haben das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und deren notwendige Dauer nachzuweisen. Verlangt der Betrieb eine ärztliche Bestätigung, muss er deren Kosten übernehmen. Lediglich bei der Begleitungsfreistellung muss die Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden.
Hat eine pflegebedürftige Person mehrere berufstätige nahe Angehörige, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, so haben diese ein Wahlrecht, wer die Pflegefreistellung beansprucht.
Ausmaß
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Pflegefreistellung und damit auf Fortzahlung des Entgeltes für die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr. Wenn regelmäßig Überstunden geleistet werden, kann dies anspruchserhöhend sein. Umgekehrt gilt bei Teilzeitarbeit ebenso nur die entsprechend kürzere wöchentliche Arbeitszeit.
Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahre
Einen Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren wöchentlichen regelmäßig geleisteten Arbeitszeit (2. Woche) haben Mitarbeitende, soweit es sich um einen weiteren Anlassfall handelt
- wegen der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes bzw. des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners,
- sofern dieses das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
- der Grundanspruch (1. Woche) verbraucht ist und
- die Mitarbeitenden aus einem anderen Rechtstitel (z. B. Kollektivvertrag, § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, 1154b Abs. 5 ABGB) keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben.
Urlaub ohne vorherige Vereinbarung
Nach Ausschöpfung aller Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Titel der Pflegefreistellung können Mitarbeitende zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren Urlaub auch ohne vorherige Vereinbarung antreten, wobei dies auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub genommen werden, diesfalls aber unbezahlt.
Kündigung
Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Arbeitnehmer:innen können eine schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Betrieb muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen.
Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025