
Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz
EWR Bürger - bestimmte Familienangehörige - Asylberechtigte - Künstler
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Inhaltsverzeichnis
Sind Ausländer:innen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen, können diese wie jede inländische Arbeitskraft – ohne zusätzliche Bewilligung beschäftigt werden.
Arbeitgeber:innen müssen das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes überprüfen und gegebenenfalls bei einer Kontrolle auch nachweisen. Gehen Arbeitgeber:innen fälschlich vom Vorliegen einer Ausnahmebestimmung aus, liegt eine unberechtigte Beschäftigung vor. Es sind daher die diesbezüglichen Strafbestimmungen anzuwenden.
EWR-Bürger:innen
Ausgenommen von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind grundsätzlich alle EWR- und damit auch EU-Staatsbürger:innen. Aufgrund des mit 31.12.2020 erfolgten Brexits des Vereinigten Königsreiches (England, Schottland, Wales, Nordirland) wurde mit der EU ein Abkommen abgeschlossen. Siehe dazu unsere Info „Auswirkungen des Brexits auf die Beschäftigung und Entsendung von Arbeitnehmern“.
Damit gilt für Staatsbürger:innen der Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern und seit 1.7.2020 für Kroatien Beschäftigungsfreiheit.
Bestimmte Familienangehörige
Ausgenommen sind drittstaatsangehörige Ehegatten/Ehegattinnen sowie eingetragene Partner:innen österreichischer Staatsbürger:innen, anderer EWR-Bürger:innen oder Schweizer Staatsbürger:innen, sofern sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
Ausgenommen sind weiters drittstaatsangehörige Kinder österreichischer Staatsbürger:innen, anderer EWR-Bürger:innen oder Schweizer Staatsbürger:innen,
- die noch nicht 21 Jahre alt sind, oder
- denen österreichische Staatsbürger:innen, EWR-Bürger:innen oder Schweizer Staatsbürger:innen oder dessen Ehegatten bzw. Ehegattinnen Unterhalt gewährt,
sofern die Ehegatten/Ehegattinnen bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Auch drittstaatsangehörige Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern österreichischer Staatsbürger:innen, anderer EWR-Bürger:innen oder Schweizer Staatsbürger:innen sind ausgenommen, wenn ihnen Unterhalt seitens ihrer Kinder oder Enkelkinder gewährt wird.
Arbeitgeber:innen sollten Arbeitnehmer:innen vor Arbeitsaufnahme auffordern, eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG vorzulegen. Damit bestätigt das AMS, dass der oder die Familienangehörige vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist.
Beispiele:
Die philippinische Ehefrau eines österreichischen oder deutschen Mannes darf ohne behördliche Genehmigung in Österreich arbeiten, sofern diese zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.
Das 16-jährige philippinische Kind der Ehefrau eines österreichischen oder deutschen Mannes, das von diesem erhalten wird und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, darf ohne behördliche Genehmigung in einer Lehre beschäftigt werden.
Asylberechtigte
Ausgenommen sind Ausländer:innen, denen in Österreich mittels Bescheid Asyl gewährt wurde. Auch Personen, deren Asylantrag zwar abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können (subsidiär schutzberechtigte Asylwerber:innen), sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Dies gilt nicht für alle übrigen Asylwerber:innen! Für die erlaubte Beschäftigung von solchen Asylwerber:innen ist eine behördliche Genehmigung erforderlich!
Tipp!
Arbeitgeber:innen sollten den Bescheid über die Gewährung von Asyl bzw. eine Bestätigung der Schutzberechtigung für den Fall einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in Kopie immer am Arbeitsplatz aufbewahren.
Künstler:innen
Ausländische Künstler:innen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung beschäftigt werden. Siehe dazu unsere Info „Beschäftigung ausländischer Künstlerinnen“.
Weitere Ausnahmen
Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind weiters
- Ausländer:innen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen kulturellen oder sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder Instituten,
- Ausländer:innen, die Tätigkeiten in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausüben,
- Ausländer:innen mit seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
- Berichterstatter:innen ausländischer Medien,
- Ausländer:innen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der europäischen Union,
- Wissenschaftler:innen und Forscher:innen in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen sowie ihre Ehegatten/Ehegattinnen und Kinder,
- Besatzungsmitglieder von grenzüberschreitenden Schiffen,
- Besondere Führungskräfte.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025