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Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz

EWR Bürger - bestimmte Familienangehörige - Asylberechtigte - Künstler

Lesedauer: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Sind  Ausländer:innen  vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen, können diese wie jede inländische Arbeitskraft – ohne zusätzliche Bewilligung beschäftigt werden.

EWR-Bürger:innen

Ausgenommen von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind grundsätzlich alle EWR- und damit auch EU-Staatsbürger:innen. Aufgrund des mit 31.12.2020 erfolgten Brexits des Vereinigten Königsreiches (England, Schottland, Wales, Nordirland) wurde mit der EU ein Abkommen abgeschlossen. Siehe dazu unsere Info „Auswirkungen des Brexits auf die Beschäftigung und Entsendung von Arbeitnehmern“.

Bestimmte Familienangehörige

Ausgenommen sind drittstaatsangehörige Ehegatten/Ehegattinnen sowie eingetragene  Partner:innen österreichischer Staatsbürger:innen, anderer EWR-Bürger:innen oder Schweizer Staatsbürger:innen, sofern sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Ausgenommen sind weiters drittstaatsangehörige Kinder österreichischer Staatsbürger:innen, anderer EWR-Bürger:innen oder Schweizer Staatsbürger:innen,

  • die noch nicht 21 Jahre alt sind, oder
  • denen   österreichische Staatsbürger:innen,    EWR-Bürger:innen oder   Schweizer  Staatsbürger:innen oder dessen  Ehegatten bzw. Ehegattinnen Unterhalt gewährt,

sofern die Ehegatten/Ehegattinnen bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Auch drittstaatsangehörige Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern österreichischer Staatsbürger:innen, anderer EWR-Bürger:innen oder Schweizer  Staatsbürger:innen sind ausgenommen, wenn ihnen Unterhalt seitens ihrer Kinder oder Enkelkinder gewährt wird.


Beispiele:
Die philippinische Ehefrau eines österreichischen oder deutschen Mannes darf ohne behördliche Genehmigung in Österreich arbeiten, sofern diese zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.

Das 16-jährige philippinische Kind der Ehefrau eines österreichischen oder deutschen Mannes, das von diesem erhalten wird und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, darf ohne behördliche Genehmigung in einer Lehre beschäftigt werden.


Asylberechtigte

Ausgenommen sind Ausländer:innen, denen in Österreich mittels Bescheid Asyl gewährt wurde. Auch Personen, deren Asylantrag zwar abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können (subsidiär schutzberechtigte Asylwerber:innen), sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Tipp!

Arbeitgeber:innen   sollten  den Bescheid über die Gewährung von Asyl bzw. eine Bestätigung der Schutzberechtigung für den Fall einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in Kopie immer am Arbeitsplatz aufbewahren.

Künstler:innen

Ausländische  Künstler:innen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung beschäftigt werden. Siehe dazu unsere Info Beschäftigung ausländischer Künstlerinnen“.

Weitere Ausnahmen

Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind weiters

  •  Ausländer:innen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen kulturellen oder sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder Instituten,
  • Ausländer:innen, die Tätigkeiten in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausüben,
  •  Ausländer:innen mit seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
  •  Berichterstatter:innen ausländischer Medien,
  •  Ausländer:innen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der europäischen Union,
  •  Wissenschaftler:innen und  Forscher:innen in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen sowie ihre Ehegatten/Ehegattinnen und Kinder,
  • Besatzungsmitglieder von grenzüberschreitenden Schiffen,
  • Besondere Führungskräfte.

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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