Im Fokus Person vor Mikrofon sitzend singt und spielt Gitarre, im Hintergrund weitere Personen unterschiedliche Musikinstrumente spielend wie Schlagzeug und Saxophon
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Beschaeftigung ausländischer Künstler

Grundregel - Ausnahmen

Lesedauer: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Grundregel

Arbeitgeber:innen (z.B.: Veranstalter:innen, Produzenten und Produzent:innen, etc.), die ausländische Künstler:innen in Österreich im Rahmen

  • eines Arbeitsverhältnisses oder
  • eines arbeitnehmerähnlichen Werkvertrages

beschäftigen, benötigen für diese Künstler:innen eine Beschäftigungsbewilligung.

Ausländische Künstler:innen, die länger als ein halbes Jahr in Österreich zu arbeiten beabsichtigen, müssen eine Aufenthaltsbewilligung an der für ihren Wohnsitz zuständigen Aufenthaltsbehörde beantragen. Diese beinhaltet auch die Arbeitsgenehmigung als Künstler:in bei den jeweiligen Arbeitgeber:innen.


Beispiel:
Ein österreichisches Theater möchte für Ballettvorstellungen eine indische Tänzerin engagieren.


Tipp!

Ein Künstler, der als echter Selbständiger tätig wird, benötigt für die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit keine Beschäftigungsbewilligung.


Beispiel:
Ein bekannter amerikanischer Schauspieler tritt mehrmals in Österreich auf, um aus seinen Memoiren zu lesen.


Ausnahmen

Dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen nicht

  • EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen, Schweizer Staatsbürger:innen sowie deren
  • aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatten und Ehegattinnen,
  • aufenthaltsberechtigte Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen darüber hinaus Unterhalt gewährt wird und
  • Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern, wenn ihnen Unterhalt seitens ihrer Kinder oder Enkelkinder gewährt wird.

Tipp!

Arbeitergeber:innen sollten Arbeitnehmer:innen vor Arbeitsaufnahme auffordern, eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG vorzulegen. Damit bestätigt das AMS, dass die betroffenen Familienangehörigen  vom Ausländer­beschäftigungs­gesetz ausgenommen sind.

Ausnahmen für zeitlich beschränkte Auftritte

Für folgende Künstlergruppen gelten Sonderregeln:

  • Konzert- oder Bühnenkünstler:innen,
  • Artisten und Artistinnen,
  • Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende sowie
  • Musiker:innen.

Solche ausländischen Künstler:innen dürfen

  • entweder einen Tag
  • oder acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion

ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.

Zweck dieser Beschäftigung muss die Sicherung

  • eines Konzerts,
  • einer Veranstaltung,
  • einer Vorstellung,
  • einer laufenden Filmproduktion oder
  • einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung

sein.

Erleichterter Zugang zur Beschäftigungsbewilligung

Ist eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung ausländischer Künstler:innen  erforderlich, darf diese nur abgelehnt werden, wenn die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst der Ausländer:innen.

Tipp!

Eine Prüfung der Arbeitsmarktlage und einer etwaigen Überschreitung der Bundes- und Landeshöchstzahlen (= Höchstzahlen der im Inland beschäftigten Ausländer) findet daher nur sehr eingeschränkt im Rahmen der Interessenabwägung mit der Freiheit der Kunst der Ausländer:innen statt.

Zu beachten ist vor allem, dass durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung ausländischen Arbeitskräften eine zumutbare Ausübung der Kunst nicht unmöglich gemacht wird.

Dabei darf ein Urteil

  • weder über den Wert der künstlerischen Tätigkeit,
  • noch über die künstlerische Qualität der Künstler:innen

gefällt werden.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025