Beschaeftigung ausländischer Künstler
Grundregel - Ausnahmen
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Grundregel
Arbeitgeber (z.B.: Veranstalter, Produzenten, etc.), die ausländischen Künstler in Österreich im Rahmen
- eines Arbeitsverhältnisses oder
- eines arbeitnehmerähnlichen Werkvertrages
beschäftigen, benötigen für diese Künstler eine Beschäftigungsbewilligung.
Ausländische Künstler, die länger als ein halbes Jahr in Österreich zu arbeiten beabsichtigen, müssen eine Aufenthaltsbewilligung an der für ihren Wohnsitz zuständigen Aufenthaltsbehörde beantragen. Diese beinhaltet auch die Arbeitsgenehmigung als Künstler beim jeweiligen Arbeitgeber.
Beispiel:
Ein österreichisches Theater möchte für Ballettvorstellungen eine indische Tänzerin engagieren.
Tipp!
Ein Künstler, der als echter Selbständiger tätig wird, benötigt für die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit keine Beschäftigungsbewilligung.
Beispiel:
Ein bekannter amerikanischer Schauspieler tritt mehrmals in Österreich auf, um aus seinen Memoiren zu lesen.
Vorsicht!
Bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. Table-Dance, gelten nicht als künstlerische Tätigkeit.
Ausnahmen
Dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen nicht
- EU-Bürger, EWR-Bürger, Schweizer Staatsbürger sowie deren
, - aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatten,
- aufenthaltsberechtigte Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen darüber hinaus Unterhalt gewährt wird und
- Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern, wenn ihnen Unterhalt seitens ihrer Kinder oder Enkelkinder gewährt wird.
Tipp!
Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme auffordern, eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG vorzulegen. Damit bestätigt das AMS, dass der Familienangehörige vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist.
Ausnahmen für zeitlich beschränkte Auftritte
Für folgende Künstlergruppen gelten Sonderregeln:
- Konzert- oder Bühnenkünstler,
- Artisten,
- Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende sowie
- Musiker.
Solche ausländischen Künstler dürfen
- entweder einen Tag
- oder acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.
Zweck dieser Beschäftigung muss die Sicherung
- eines Konzerts,
- einer Veranstaltung,
- einer Vorstellung,
- einer laufenden Filmproduktion oder
- einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung
sein.
Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
Erleichterter Zugang zur Beschäftigungsbewilligung
Ist eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung eines ausländischen Künstlers erforderlich, darf diese nur abgelehnt werden, wenn die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.
Tipp!
Eine Prüfung der Arbeitsmarktlage und einer etwaigen Überschreitung der Bundes- und Landeshöchstzahlen (= Höchstzahlen der im Inland beschäftigten Ausländer) findet daher nur sehr eingeschränkt im Rahmen der Interessenabwägung mit der Freiheit der Kunst des Ausländers statt.
Zu beachten ist vor allem, dass durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst nicht unmöglich gemacht wird.
Dabei darf ein Urteil
- weder über den Wert der künstlerischen Tätigkeit,
- noch über die künstlerische Qualität des Künstlers
gefällt werden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.02.2024