
Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen – Anfechtungsmöglichkeit und Geltendmachung von Ansprüchen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Geltendmachung von Ansprüchen
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Bei fast allen Diskriminierungsgründen für Menschen mit Behinderungen (siehe Info „Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen – Diskriminierungsgründe und Schadenersatzhöhe“) kann der/die Arbeitnehmer:in im Falle einer Diskriminierung Schadenersatzansprüche geltend machen.
Inhaltsverzeichnis
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ist das Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber:in wegen einer Behinderung des/der Arbeitnehmer:in oder der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz während der Probezeit aufgelöst, gekündigt oder vorzeitig beendet worden, kann die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses, die Kündigung oder Entlassung nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei Gericht angefochten werden.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegt ist, wegen einer Behinderung oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durch Zeitablauf beendet, kann der/die Arbeitnehmer:in – nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens- auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses klagen.
Lässt der/die Arbeitnehmer:in die Beendigung jedoch gegen sich gelten, hat er/sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Dieses Anfechtungsrecht gilt nicht nur für den/die diskriminierte:n Arbeitnehmer:in, der/die unter einer Behinderung leidet, sondern auch für andere Arbeitnehmer:innen, die als Zeug:innen oder als Auskunftspersonen in einem Verfahren wegen Diskriminierung herangezogen werden, und deren Dienstverhältnis als Reaktion darauf beendet wird.
Diese Anfechtungsmöglichkeiten berühren jedoch nicht den stärkeren besonderen Kündigungsschutz von Arbeitnehmer:innen mit einem behördlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % (das Behinderteneinstellungsgesetz spricht in diesem Fall von „begünstigt Behinderten“) oder den allgemeinen Kündigungsschutz (damit ist die Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit gemeint).
Diese Möglichkeiten kommen insbesondere
- Menschen mit Behinderung, deren Eigenschaft als begünstigte Behinderte vom Sozialministeriumsservice nicht festgestellt worden ist,
- Angehörigen von Menschen mit Behinderungen und auch
- arbeitnehmerähnlichen Personen mit Behinderungen
zugute.
Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche wegen Diskriminierung sind zunächst in einem Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice geltend zu machen. Das gilt auch, wenn der/die Betroffene angibt, mehrfach – also nicht nur wegen seiner/ihrer Behinderung, sondern auch aus anderen Gründen etwa aufgrund des Geschlechtes, oder des Alters - diskriminiert worden zu sein.
Die Gleichbehandlungskommission ist insoweit nicht mehr zuständig.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens, in dem eine Mediation anzubieten ist, trägt der Bund. Die Klage bei Gericht ist nur zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Der/die Kläger:in hat der Klage eine Bestätigung des Sozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
Es gelten folgende Fristen für die Erhebung von Klagen:
- Bei Ablehnung der Bewerbung bzw. der Beförderung sechs Monate ab der Ablehnung der Bewerbung bzw. der Beförderung.
- Klage auf den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses
- bei Auflösung während der Probezeit, bei Kündigung oder Entlassung 14 Tage ab Zugang der Erklärung
- bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses 14 Tage ab dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.
- Lässt der/die Arbeitnehmer:in, der/die unter einer Behinderung leidet, die diskriminierende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, kann er/sie Schadenersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung, der Entlassung, ab der Auflösung in der Probezeit oder ab dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses geltend machen.
- Für Klagen auf Schadenersatz
- gilt im Fall einer Belästigung eine Frist von einem Jahr,
- in den anderen Fällen der Diskriminierung die dreijährige Verjährungsfrist.
Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice an die, eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag, oder, wenn nach Ablauf der oben angeführten drei- bzw. einmonatigen Frist eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
Im Gerichtsverfahren gilt eine Beweislastumkehr. Die betroffene Person muss lediglich glaubhaft machen, diskriminiert oder belästigt worden zu sein. Der/die Arbeitgeber:in hat dann zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend gewesen ist.
Stand: 01.05.2025