Betriebsratswahl
Voraussetzung - getrennter/ gemeinsamer Betriebsrat - Ablauf
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Diese Infoseite gibt einen Überblick. Alle rechtlichen Details sowie Muster für Kundmachungen, Wahlabwicklung und Protokolle findet man in der Broschüre Betriebsratswahl.
Voraussetzung
Grundvoraussetzung für die Bildung eines Betriebsrates ist, dass mindestens fünf stimmberechtigte und familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt werden. Stimmberechtigt ist man ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, unabhängig von der Staatsbürgerschaft.
Tipp!
Die Errichtung eines Betriebsrates liegt im freien Willen der Arbeitnehmer. Ein Zwang hiezu besteht nicht!
Getrennter Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat
Wenn sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die der Angestellten mindestens je 5 Arbeitnehmer umfasst, sind getrennte Betriebsräte zu errichten.
Vorsicht!
Auf freiwilliger Basis kann ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werden, wenn sich sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die der Angestellten in geheimer Abstimmung jeweils bei Mindestanwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Arbeitnehmer mit einer mindestens 2/3 Mehrheit der aktiv Wahlberechtigten (der jeweiligen Gruppe) dafür ausspricht.
Sind getrennte Betriebsräte tatsächlich gewählt, gibt es in Form der Betriebshauptversammlung und des Betriebsausschusses gemeinsame Einrichtungen aller Arbeitnehmer bzw. aller Mitglieder des Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrates.
Vorsicht!
Arbeiter können in den Angestelltenbetriebsrat und Angestellte in den Arbeiterbetriebsrat gewählt werden.
Gemeinsamer Betriebsrat
Ein gemeinsamer Betriebsrat ist zu errichten, wenn nur eine Gruppe weniger als 5 Arbeitnehmer umfasst oder beide Gruppen jeweils weniger als 5, zusammen jedoch mindestens 5 Arbeitnehmer umfassen (also etwa 23 Arbeiter und 3 Angestellte oder 4 Angestellte und 4 Arbeiter oder 4 Arbeiter und 1 Angestellter).
Vorbereitung und Durchführung
Bei der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl sind
- ein bestimmtes Wahlverfahren und
- bestimmte Termine und Fristen
einzuhalten.
Tipp!
Die Regelungen über die Betriebsratswahl gelten für die Belegschaft. Sie sind aber auch für den Arbeitgeber von Interesse, da er damit einen zeitlichen Überblick über die Betriebsratswahl gewinnt.
Ablauf
Schritt | Frist |
---|---|
Einberufung der Betriebsversammlung | mindestens 2 Wochen vor der Betriebsversammlung Verständigung des Betriebsinhabers |
Wahlvorschläge für den Wahlvorstand | spätestens 3 Tage vor der Betriebsversammlung |
Betriebsversammlung | |
Wahl des Wahlvorstandes | |
Verständigung des Betriebsinhabers von der Bestellung des Wahlvorstandes | |
Übermittlung des Arbeitnehmer-Verzeichnisses durch den Betriebsinhaber | binnen 2 Tagen nach Verständigung von der Bestellung des Wahlvorstandes |
Wahlkundmachung und Auflage der Wählerliste | binnen 3 Tagen nach Bestellung des Wahlvorstandes |
Einbringen der Wahlvorschläge für den Betriebsrat | spätestens 2 Wochen vor dem (ersten) Wahltag |
Änderung oder Zurückziehung der Wahlvorschläge für den Betriebsrat | bis 12. Tag vor der Wahl |
Versendung der Wahlkarten | Anträge bis 8., Entscheidung bis 7., Versand bis 6. Tag vor dem (ersten) Wahltag |
Betriebsratswahl | spätestens 4 Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes |
Ermittlung des Wahlergebnisses | |
Verständigung der Gewählten | Wahlablehnung spätestens am 3. Tag nach Verständigung von der Wahl |
Kundmachung des Wahlergebnisses | Mitteilung an Betriebsinhaber, Arbeitsinspektorat, Arbeiterkammer, Fachgewerkschaft |
Konstituierung des Betriebsrates, Wahl des Vorsitzenden und sonstiger Funktionäre | Einberufung binnen 2 Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses |
Anfechtung der Wahl
| binnen 1 Monat nach Kundmachung des Wahlergebnisses Klagseinbringung |
Vorsicht!
Aufgabe des Wahlvorstandes ist die Vorbereitung der Betriebsratswahl. Ist der Wahlvorstand gewählt, kann die Betriebsratswahl nur mehr durch seine Untätigkeit verhindert werden. Die Unternehmensleitung hat dann keinen Einfluss mehr auf die Durchführung der Betriebsratswahl.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 29.01.2024