Einsichtsrechte des Betriebsrates
Bezüge der Arbeitnehmer - Personalakten - gesetzliche Aufzeichnungen - Jahresabschluss
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Das Recht auf Einsicht in Unterlagen des Arbeitgebers ist wesentlicher Bestandteil der Interventions-, Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Die verschiedenen Einsichtsrechte sind im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt und können unter Teilnahme der zuständigen freiwilligen oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer (Gewerkschaft, Arbeiterkammer) ausgeübt werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Einsichtsrechte dargestellt.
Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer
Der Betriebsrat darf in die betrieblichen Lohn- und Gehaltsaufzeichnungen für alle Arbeitnehmer sowie in die Unterlagen für die Lohn- und Gehaltsverrechnung (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Lohnkonten, Stundenzettel, Auszahlungsbelege, etc.) Einsicht nehmen und umfasst auch deren Überprüfung und Kontrolle. Umfasst sind nicht nur die betrieblichen, sondern auch extern (z.B. beim Steuerberater) geführte und aufbewahrte sowie EDV-unterstützte Aufzeichnungen.
Vorsicht!
Der Betriebsrat ist zwar nicht berechtigt, vom Arbeitgeber die Übermittlung dieser Aufzeichnungen im Original zu verlangen, er darf aber im Einzelfall Abschriften von Unterlagen herstellen.
Personalakten
Wenn im Betrieb Personalakten geführt werden, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Einsicht in diese ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Arbeitnehmer der Einsichtnahme des Betriebsrates vorher zugestimmt hat.
Gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen
Der Betriebsrat darf auch in alle anderen arbeitnehmerbezogenen Aufzeichnungen Einsicht nehmen, zu deren Führung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist und darf diese überprüfen und kontrollieren. Darunter fallen beispielsweise
- Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und gehaltene Ruhepausen,
- Urlaubsaufzeichnungen,
- Aufzeichnungen über die Beschäftigung während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe,
- das Verzeichnis der jugendlichen Beschäftigten,
- Sozialversicherungsaufzeichnungen,
- Aufzeichnungen und Dokumentationen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz.
Aufzeichnungen und Dokumentationen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz sind insbesondere:
- Sicherheits-/Gesundheitsschutzdokumente und Unterlagen über Arbeitsunfälle,
- Liste der Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Stoffen etc. ausgesetzt sind,
- Aufzeichnungen über Untersuchungen wegen möglicher Berufskrankheiten,
- Verzeichnis jener Arbeitnehmer, die besonderem Lärm ausgesetzt sind,
- Aufzeichnungen über die Einsatzzeit der Präventivfachkräfte (= Sicherheitstechniker und Arbeitsmediziner).
Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
Der Betriebsrat darf die Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten überprüfen. Unter dem Begriff Grundlagen sind sowohl die Daten selbst, als auch das für die Verarbeitung verwendete technische System (also das EDV-Programm) zu verstehen. Die Einsicht in die Daten einzelner Arbeitnehmer ist allerdings nur nach vorheriger Zustimmung des Betroffenen zulässig.
Beratungsunterlagen
Der Betriebinhaber muss dem Betriebsrat die notwendigen Unterlagen für die gesetzlich vorgeschriebenen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung sowie die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen aushändigen. Solche Beratungen müssen mindestens einmal pro Vierteljahr und auf Verlangen des Betriebsrates einmal im Monat stattfinden.
Der Betriebsrat muss die Aushändigung der Unterlagen verlangen, der Arbeitgeber braucht nicht von sich aus tätig zu werden. Die Frage, welche Unterlagen für die Beratungen erforderlich sind, ist objektiv und sachlich zu beurteilen.
Jahresabschluss
Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat unaufgefordert spätestens 1 Monat nach Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses inklusive Anhang für das vergangene Geschäftsjahr (in Konzernen den Konzernabschluss samt Anhang, Erläuterungen und Aufklärungen)zukommen lassen. Ausgenommen sind lediglich Vorschüsse und Kredite sowie Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen. Wenn der Jahresabschluss nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Geschäftsjahr erstellt ist, muss dem Betriebsrat vorläufig eine Zwischenbilanz oder eine andere geeignete Unterlage vorgelegt werden.
Diese Verpflichtung gilt für
- Handelsbetriebe, Banken und Versicherungen mit mindestens 30 Arbeitnehmern,
- Industrie- und Bergbaubetriebe unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl,
- sonstige Betriebe mit mindestens 70 Arbeitnehmern.
Vorsicht!
Dem Betriebsrat sind Abschriften dieser Dokumente zur Verfügung zu stellen. Eine bloß mündliche Auskunftserteilung reicht nicht aus! Erhält der Betriebsrat diese Dokumente gar nicht oder verspätet (ausgenommen Konzernabschluss samt Anhang), hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Betriebsrates eine Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180.- zu verhängen!
Durchsetzung der Einsichtsrechte
Wird der Betriebsrat an der Ausübung seines Einsichtsrechtes auf Dauer gehindert, kann er dieses gerichtlich durchsetzen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 29.01.2024