Portrait einer Person mit geschlossenen Haaren und Bart in Businesskleidung, im Hintergrund stehen weitere Personen rund um ein Flipchart
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Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder

Beginn und Ende der Mitgliedschaft - Ehrenamt - Freistellungsanspruch - Verschwiegenheitspflicht - Besonderer Schutz

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Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach 5 Jahren. Für Betriebsräte, die sich vor dem 1.1.2017 konstituiert haben, beträgt die Tätigkeitsdauer 4 Jahre. 

Vorher endet die Mitgliedschaft, wenn das Betriebsratsmitglied zurücktritt oder aus dem Betrieb ausscheidet. In einem solchen Fall rückt das nächstgereihte Ersatzmitglied nach.

In bestimmten Fällen endet die Tätigkeitsdauer des gesamten Betriebsrates vorzeitig und damit auch die Mitgliedschaft zum Betriebsrat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betrieb dauernd eingestellt oder der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird. 

Ehrenamt 

Die Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich neben der Arbeitspflicht auszuüben ist. Es besteht dafür kein gesonderter Entgeltanspruch. 

Wenn es für die Mandatsausübung erforderlich ist, muss dem Betriebsratsmitglied die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden.

Freistellungsanspruch 

Auf Antrag des Betriebsrates sind unter Fortzahlung des Entgelts zur Gänze freizustellen:  

  • in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmer:innen ein Betriebsratsmitglied,
  • in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmer:innen zwei Betriebsratsmitglieder,
  • in Betrieben mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer:innen drei Betriebsratsmitglieder.

Für je weitere 3.000 Arbeitnehmer:innen ist ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.

Freies Mandat und Verschwiegenheitspflicht 

Aufgrund ihrer umfassenden Interessenvertretungspflicht sind Betriebsratsmitglieder in der Ausübung Ihrer Tätigkeit an keine Weisungen, sondern nur an Beschlüsse des Betriebsrats gebunden.   

Betriebsräte sind in betrieblichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn objektiv ein berechtigtes Interesse des Betriebsinhabers an Geheimhaltung besteht (z.B. über Bilanzen in jenen Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Bilanz nicht verpflichtet sind).
Bei einer Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen drohen unter anderem (ev. Strafen nach dem StGB und dem UWG) eine Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180,-- sowie eventuell eine Entlassung.

Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot 

Die Betriebsratsmitglieder dürfen nicht besser oder schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer:innen, z.B. hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten oder bei Versetzungen.

Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz 

Betriebsratsmitglieder können ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts weder gekündigt noch entlassen werden. (Auch Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlwerber und Ersatzmitglieder sind von einem Kündigungs- und Entlassungsschutz erfasst.) 

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Betriebsratswahl und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft. 

Das Gericht kann die Zustimmung zur Kündigung insbesondere dann erteilen, wenn

  • der Betrieb bzw. einzelne Abteilungen stillgelegt oder eingeschränkt werden,
  • das Betriebsratsmitglied unfähig wird, seine vereinbarten Leistungen zu erbringen oder
  • das Betriebsratsmitglied seine Pflichten beharrlich verletzt.  

Einer Entlassung darf das Gericht nur in folgenden Fällen zustimmen:

  • bewusste Täuschung,
  • gewisse vorsätzlich begangene strafbare Handlung,
  • Untreue und unberechtigte Vorteilszuwendung,
  • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
  • abträgliche Nebengeschäfte,
  • Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen.

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025