Zwei Personen am Tisch sitzend in Unterhaltung, eine Person in Rollstuhl sitzend
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Begünstigte behinderte Arbeitnehmer

Personenkreis - Beschäftigungspflicht - Ausgleichstaxe - Kündigungsschutz

Lesedauer: 3 Minuten

Begriff 

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer sind Personen mit einem behördlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 %.  

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer sind neben österreichischen Staatsbürgern  

  • EU-und EWR-Bürger sowie Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  • Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (bis 31.12.2013 „Daueraufenthalt EG“) oder „Daueraufenthalt Familienangehöriger“ nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht,
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (bis 31.12.2013 „Daueraufenthalt EG“)  eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde,
  • Personen, die eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung-Künstler besitzen, 

falls der entsprechende Grad der Behinderung von 50 % durch Bescheid des Sozialministeriumservice festgestellt worden ist.


Vorsicht!
Der Bescheid des Sozialministeriumservice ergeht an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber erhält keine Bescheidausfertigung und kann auch kein Rechtsmittel dagegen einlegen.


Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe 

Alle Arbeitgeber, die im Bundesgebiet insgesamt 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. 

Die Arbeitgeber können diese Einstellpflicht auch erfüllen, indem sie begünstigte behinderte Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigung unter der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 500,91 monatlich (2023) vereinbart ist.

Bestimmte begünstigte behinderte Arbeitnehmer, insbesondere  

  • Blinde,
  • Behinderte vor Vollendung des 19. Lebensjahres,
  • Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses (auch nach Vollendung des 19. Lebensjahres),
  • Behinderte nach Vollendung des 50 Lebensjahres, wenn und solange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 % beträgt sowie
  • Behinderte nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder
  • Behinderte, die überwiegend auf einen Rollstuhl angewiesen sind

werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet.


Beispiel:
Ein Betrieb mit 62 Mitarbeitern, der einen begünstigten behinderten Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 50 % beschäftigt, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, hat seine Einstellpflicht erfüllt.


Erfüllt der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehene Beschäftigungspflicht nicht, hat er für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre, eine Ausgleichstaxe in Höhe von € 292,- monatlich (2023) zu entrichten.

  • Für Arbeitgeber, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen und die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, beträgt die Ausgleichstaxe für jeden zu beschäftigenden begünstigten behinderten Arbeitnehmer monatlich € 411,- (2023).
  • Für Arbeitgeber, die 400 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen und die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, beträgt die Ausgleichstaxe für jeden zu beschäftigenden begünstigt behinderten Arbeitnehmer monatlich € 435,- (2023).

Kündigungsschutz 

Begünstigte Behinderte haben einen erhöhten Kündigungsschutz. Grundsätzlich darf das Arbeitsverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Arbeitgeber nur unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist gelöst werden, sofern nicht sowieso eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.


Beispiel:
Für Angestellte besteht eine erhöhte Kündigungsfrist noch von mindestens 6 Wochen in den ersten beiden Beschäftigungsjahren. Es ist die 6-wöchige Kündigungsfrist einzuhalten. 

Bei Arbeitern kann sich (seit Inkrafttreten der Angleichung von Kündigungsfristen und -terminen mit 1.10.2021 allerdings nur mehr in Saisonbranchen) aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag - eine kürzere Kündigungsfrist ergeben. Es ist jedoch die längere 4-wöchige Kündigungsfrist einzuhalten.


Beachte! 

Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann jedoch während der Probezeit (maximal ein Monat) von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. 

Eine rechtswirksame Kündigung eines begünstigten Behinderten setzt unter gewissen Voraussetzungen die vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses voraus (siehe Infoblatt Begünstigte Behinderte Arbeitnehmer: Arbeitgeberkündigung).  

Die Entlassung eines begünstigten Behinderten erfordert jedoch keine Zustimmung des Behindertenausschusses. 

Somit besteht für begünstigte Behinderte nur ein Kündigungsschutz, aber kein Entlassungsschutz.


Vorsicht!
Sofern ein begünstigter Arbeitnehmer dem besonderen Kündigungsschutz unterliegt, ist eine zustimmungsfreie Entlassung insbesondere aus dem Grund der dauernden Arbeitsunfähigkeit nach der neueren Rechtsprechung dennoch nur eingeschränkt möglich.

Vor Ausspruch einer Entlassung sollte daher jedenfalls mit einem Arbeitsrechtsexperten der Wirtschaftskammer Kontakt aufgenommen werden (siehe auch unsere Info: Begünstigte behinderte Arbeitnehmer, Kündigungsverfahren und sonstige Beendigungsarten).


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.02.2023

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