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Inklusionsförderung/ InklusionsförderungPlus

Voraussetzungen - Antragstellung - Dauer und Höhe der Förderung

Lesedauer: 2 Minuten

Im Rahmen des Inklusionspaketes für Menschen mit Behinderung können Unternehmen, die begünstigte Behinderte einstellen, beim SOZIALMINISTERIUMSERVICE seit 1.3.2019 die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus beantragen.

Eingliederungsbeihilfe als Voraussetzung!

Voraussetzung für die Gewährung der Inklusionsförderung sowie der InklusionsförderungPlus ist, dass zunächst das AMS für den betreffenden Mitarbeiter eine AMS Eingliederungsbeihilfe gewährt bzw. gewährt hat, und das Ende der AMS-Eingliederungsbeihilfe in den Zeitraum ab 1.1.2019 fällt.

Wer wird gefördert?

Die Inklusionsförderung erhalten einstellungspflichtige Unternehmen, also Unternehmen mit 25 oder mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Österreich, wenn sie eine Person mit einer Begünstigteneigenschaft beschäftigen.

Die InklusionsförderungPlus erhalten nicht-einstellungspflichtige Unternehmen, also Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Österreich, wenn sie eine Person mit einer Begünstigteneigenschaft beschäftigen.

Um die Beschäftigung von Frauen mit Behinderung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im anzukurbeln, soll seit 1.1.2020 in jedem Fall, unabhängig von der Beschäftigungspflicht, eine InklusionsförderungPlus gewährt werden.

Es können sowohl befristete als auch unbefristete Dienstverhältnisse gefördert werden. Eine behinderungsbedingte Leistungseinschränkung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers ist nicht nachzuweisen.

Lehrverhältnisse sind nicht förderbar. Für jeden begünstigt Behinderten in einem Lehrverhältnis erhalten Betriebe vom Sozialministeriumservice ohnedies eine Prämie aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds bzw. können Unternehmen für Lehrlinge mit Behindertenpass den Inklusionsbonus für Lehrlinge beantragen. Liegen die Voraussetzungen für diese Prämie aus dem Ausgleichstaxfonds vor, gebührt für diesen Zeitraum kein Inklusionsbonus. 

Ab wann kann der Antrag gestellt werden? Ab wann wird gefördert?

Ein Antrag auf Inklusionsförderung bzw. auf InklusionsförderungPlus ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der AMS-Eingliederungsbeihilfe zu stellen. Die Antragstellung ist seit dem 1. März 2019 möglich.

Das Unternehmen hat den Erhalt der Eingliederungsbeihilfe nachzuweisen.

Der Bezug einer Inklusionsförderung sowie einer InklusionsförderungPlus kann ab dem Auslaufen der AMS-Eingliederungsbeihilfe erfolgen, frühestens jedoch ab dem 7. Monat nach dem Beginn des Dienstverhältnisses.

Der Antrag sollte möglichst mit Auslaufen der AMS-Eingliederungsbeihilfe gestellt werden, damit die Inklusionsförderung bzw. die InklusionsförderungPlus direkt an die AMS-Eingliederungsbeihilfe anknüpfen kann.  Ist dies nicht möglich, kann die Förderung trotzdem rückwirkend ab dem Ende der AMS-Eingliederungsbeihilfe zuerkannt werden, frühestens allerdings jedoch ab dem 7. Monat des Dienstverhältnisses.

Dauer und Höhe der Förderung!

Die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus werden für die Dauer von 12 Monaten gewährt. Das Bruttogehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, damit eine Inklusionsförderung zuerkannt werden kann.

Die Höhe der Inklusionsförderung beträgt 30% des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlungen. Die monatliche Obergrenze beträgt € 1.000,-.

Die Höhe der InklusionsförderungPlus beträgt 37,5% des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlungen. Die monatliche Obergrenze beträgt demnach € 1.250,-. 


Beispiel:
Das Bruttogehalt beträgt 2000 Euro. 
Die Inklusionsförderung beträgt 600 Euro (30% von 2000 Euro). 
Die InklusionsförderungPlus beträgt 750 Euro (37,5 von 2000 Euro). 


Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich halbjährlich im Nachhinein ab der Förderungszusage.

Was passiert, wenn keine AMS-Eingliederungsbeihilfe gewährt wurde?

Hat das AMS keine Eingliederungsbeihilfe gewährt, und liegen somit die Voraussetzungen für eine Inklusionsförderung oder eine InklusionsförderungPlus nicht vor, kann ein Entgeltzuschuss ab dem 13. Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses zuerkannt werden, in Ausnahmefällen auch davor, frühestens aber ab dem 7. Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses.

Ein Entgeltzuschuss kann vom Sozialministeriumservice auch im Anschluss an die Inklusionsförderung bzw. InklusionsförderungPlus zuerkannt werden.

Voraussetzung für den Entgeltzuschuss des Sozialministeriumsservice ist allerdings, dass bei der Dienstnehmerin oder beim Dienstnehmer die begünstigte Behinderteneigenschaft vorliegt sowie darüber hinaus eine behinderungsbedingte Leistungseinschränkung gegeben ist.


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“ 

Stand: 01.02.2024

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