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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG): Meldeverfahren

Eintrittsmeldung - laufende Meldung - Zuschlagsvorschreibung - Arbeitnehmerinformation

Lesedauer: 1 Minute

Meldung der Tätigkeitsaufnahme

Betriebe, die den Bestimmungen des BUAG unterliegen und Arbeitnehmer beschäftigen, die Arbeitertätigkeiten erbringen, haben dies binnen zwei Wochen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über das elektronische Portal der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.


Vorsicht!
Die Erstanmeldung von Teilzeitbeschäftigten und fallweisen Beschäftigten ist spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten. Die Erstanmeldung hat bereits das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, sowie den konkreten Einsatzort zu enthalten. 


Eintrittsmeldung

Die Liste für Eintritte dient zur Erfassung der Arbeitnehmer. Sie muss im BUAK-Portal erfasst werden, wenn im Rahmen der Betriebserfassung erstmalig Dienstnehmer gemeldet werden, oder bei bereits aufgenommener Tätigkeit neu in den Betrieb eintreten.

Laufende Arbeitnehmermeldung

In weiterer Folge meldet der Betrieb für jeden Zuschlagszeitraum alle beschäftigten Arbeitnehmer inklusive aller für die Berechnung des Zuschlages maßgebenden Lohnangaben sowie deren Veränderungen und allfälligen Beginn und Ende eines Arbeitsverhältnisses.

Die Meldung hat über das BUAK-Portal elektronisch zu erfolgen. 

Beschäftigt der Betrieb keine Arbeitnehmer mehr, so ist dieser Umstand der BUAK bekanntzugeben. Handelt es sich um ein vorübergehendes, saisonbedingtes Ruhen, so bleibt die Verpflichtung zur Übersendung einer Leermeldung für vier weitere Zuschlagszeiträume aufrecht.

Der Zuschlagszeitraum umfasst ein Kalendermonat.

Der Arbeitgeber hat für sämtliche Meldungen der automatisationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.

Zuschlagsvorschreibung 

Die BUAK errechnet aufgrund der Meldung des Betriebes die Zuschläge für jedes Arbeitsverhältnis und den an die BUAK zu entrichtenden Gesamtbetrag.

Der Betrieb erhält monatlich eine Zuschlagsvorschreibung.

Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die BUAK entweder aufgrund der letzten Meldung oder nach eigenen Ermittlungen die Zuschläge errechnen und eine Strafanzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.

Bei Verstößen gegen die Meldepflichten in Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigung oder fallweiser Beschäftigung kann die BUAK von der wiederlegbaren Vermutung der Vollzeitbeschäftigung ausgehen. Binnen vier Wochen kann diese Vermutung mittels Vorlage der entsprechenden Unterlagen entkräftet werden. 

Arbeitnehmerinformation (ANI)

Der Arbeitnehmer erhält von der BUAK vierteljährlich im Nachhinein die Arbeitnehmerinformation (ANI), sofern er im vorangegangenen Quartal beschäftigt war.

Die ANI informiert die Arbeitnehmer über ihre Ansprüche bei der BUAK.

Es wird über folgende Teilbereiche informiert:

  • Beschäftigungszeiten,
  • Urlaubsanspruch,
  • Abfertigung,
  • Winterfeiertagsvergütung,
  • Überbrückungsgeld
  • Schlechtwetter.

Dadurch soll der Arbeitnehmer laufend einen Überblick über die bei der BUAK gespeicherten Daten und Ansprüche erhalten. Diese Meldung kann mit Zustimmung des Dienstnehmers mittlerweile auch elektronisch erfolgen. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 09.05.2024

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