Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG): Zuschlagsberechnung
Allgemeines - Zuschlag für Urlaub, Abfertigung oder Winterfeiertage - Schlechtwetterentschädigung
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Zahlung der Zuschläge zum Lohn ist die wesentliche Verpflichtung des Arbeitgebers im Bereich des BUAG und des BSchEG. Die Zahlung hat – mit Ausnahme des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages - an die BUAK zu erfolgen. Die Zuschläge werden von der BUAK aufgrund der laufenden Arbeitnehmermeldungen vorgeschrieben.
Vorsicht!
Die Höhe der Zuschläge hängt davon ab, in welcher Branche der Betrieb tätig ist. Welche Branchen von den einzelnen Regelungen erfasst werden, finden Sie in unserer Info "Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG): Geltungsbereich“.
Achtung!
Auch tatsächlich geleistete Mehrarbeitsstunden innerhalb bestehender Teilzeitvereinbarungen sind für die Berechnung der Zuschläge nach dem BUAG heranzuziehen.
Sachbereich Urlaub
Der Tageszuschlag, den der Arbeitgeber pro Arbeitstag zu entrichten hat, wird aufgrund des KV-Lohnes (kollektivvertraglicher Stundenlohn) des Arbeitnehmers nach folgender Formel berechnet: (KV-Lohn + 20 %) x Faktor / 5
Die Höhe der Faktoren wird vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)) mittels Verordnung festgesetzt. Sie richtet sich nach der Höhe der kollektivvertraglich festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Derzeit sind die Faktoren in folgender Höhe festgesetzt:
Bei 40 Stunden beträgt der Faktor 11,85.
Bei 39 Stunden beträgt der Faktor 11,55.
Bei 38,5 Stunden beträgt der Faktor 11,4.
Die Höhe der Zuschläge an die BUAK, die sich für den Sachbereich aus dieser Formel errechnen, betragen bei Bezahlung des Mindestkollektivvertragslohnes rund 37,03 % des für einen Arbeitstag durchschnittlich geleisteten Bruttolohnes.
Sachbereich Abfertigung
Der Tageszuschlag pro Arbeitnehmer für die Abfertigung des laufenden Jahres wird nach folgender Formel berechnet: (KV-Lohn + 20 %) x 1,5 / 5
Die Finanzierung der Abfertigung nach dem BUAG erfolgt nach dem Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die eingezahlten Zuschläge dazu dienen, die laufenden Abfertigungen zu bezahlen.
Es gibt im BUAG keine Unterscheidung in Abfertigung alt und Abfertigung neu. Die Abfertigungsberechnung des BUAG orientiert sich im Wesentlichen an der Abfertigung alt.
Aus diesen Gründen liegt der von den Betrieben zu bezahlende Zuschlag deutlich über dem für die Abfertigung neu vorgesehenen Beitragssatz von 1,53 %, und erreicht, wenn der Arbeiter nach dem Kollektivvertrag bezahlt wird, 4,2 %.
Zuschlag für Winterfeiertage
In den Monaten April bis November hat jeder Betrieb, der unter die Winterfeiertagsregelung fällt, einen Tageszuschlag zu bezahlen, der sich wie folgt berechnet: (KV-Lohn + 20 %) x 1,2 / 5
Zuschlag für das Überbrückungsgeld
In den Monaten April bis November hat jeder Betrieb einen Tageszuschlag zu bezahlen, der sich wie folgt berechnet: KV-Lohn x 1,5 / 5
In den Monaten Dezember bis März hat jeder Betrieb einen Tageszuschlag zu bezahlen, der sich wie folgt berechnet: KV-Lohn x 0,4 / 5
Schlechtwetterentschädigung
Die Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages unterscheidet sich in folgenden Punkten von den bisher behandelten Zuschlägen:
Die Beiträge sind nicht vom Arbeitgeber allein, sondern von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen zu bezahlen.
Die Einhebung der Beiträge erfolgt nicht durch die BUAK, sondern durch die ÖGK. Diese leitet die Beiträge an die BUAK weiter. Eine Vorschreibung wie bei den durch die BUAK direkt eingehobenen Zuschlägen erfolgt nicht.
Die Höhe der Beiträge errechnet sich nicht nach dem Mindestkollektivvertragslohn, sondern nach dem tatsächlichen erzielten Verdienst entsprechend dem Entgeltbegriff des ASVG.
Sowohl der Arbeitgeber (DG-Beitrag) als auch der Arbeitnehmer (DN-Beitrag) bezahlen je 0,7 % des Entgeltes, bis max. 0,7 % der Höchstbeitragsgrundlage. Die Summe der Beiträge beträgt sohin 1,4 % des Arbeitsverdienstes.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 09.05.2024