Überbrückungsabgeltung für Bauarbeiter
Voraussetzungen – Anspruch für Arbeitnehmer/Arbeitgeber – Höhe - Inkrafttreten
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Die Überbrückungsabgeltung ist eine Leistung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), die dazu beitragen soll, ein längeres Verbleiben des Arbeitnehmers im Erwerbsleben zu fördern. Deshalb haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, einen Rechtsanspruch auf Überbrückungsabgeltung.
Anspruchsvoraussetzungen
Obwohl die Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld erfüllt sind (siehe unser Infoblatt „Überbrückungsgeld für Bauarbeiter“) kann der Arbeitnehmer die Überbrückungsabgeltung beantragen, sofern er weiterhin in einem BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt bleibt.
Die Überbrückungsabgeltung gebührt für jene Zeiten, in denen dem Arbeitnehmer das Überbrückungsgeld zugestanden wäre, er es jedoch nicht in Anspruch genommen hat.
Überbrückungsabgeltung für den Arbeitnehmer
Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer einmalig bei Antritt einer Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) und beträgt 50% des nicht in Anspruch genommenen Überbrückungsgeldes.
Der Antrag kann vom Arbeitnehmer nur binnen 12 Monaten nach Antritt der Pension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeiterpension) gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug nachzuweisen.
Bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeit, wird die Überbrückungsabgeltung um jenes Ausmaß reduziert, das dem Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht.
Überbrückungsabgeltung für den Arbeitgeber
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für das Überbrückungsgeld in ihrem Betrieb weiterbeschäftigen, erhalten am Ende des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 30% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.
Der Antrag kann vom Arbeitgeber nur binnen 12 Monaten nach Antritt der Pension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeiterpension) gestellt werden. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung des Arbeitnehmers nachzuweisen.
Ist dem Arbeitgeber eine Überbrückungsabgeltung durch die BUAK auszubezahlen, so kann diese mit offenen Zuschlagsforderungen verrechnet werden.
Der Arbeitgeber verliert seinen Anspruch auf Überbrückungsabgeltung, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wiederholt gegen die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten bestraft wurde.
Kombination Überbrückungsgeld und Überbrückungsabgeltung
Das Überbrückungsgeld und die Überbrückungsabgeltung können auch hintereinander bezogen werden. So kann ein Arbeitnehmer, der beispielsweise Anspruch auf Überbrückungsgeld in der Dauer von 18 Monate hätte, dieses für einen kürzeren Zeitraum beziehen und für die verbleibenden Monate eine Überbrückungsabgeltung in Anspruch nehmen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 09.05.2024