Flagge Österreichs weht im Wind, im Hintergrund wolkiger Himmel in Dämmerlicht
© maxim | stock.adobe.com

Die Rot-Weiß-Rot-Karte: Zulassungsverfahren

Standardverfahren - Verfahren für besonders Hochqualifizierte - Deutschkenntnisse - Melde- und Bereithaltepflichten

Lesedauer: 2 Minuten

Der Ablauf des Zulassungsverfahrens zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ist für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelbeurfen sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolvent:innen einheitlich geregelt.

Antragstellung

Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde (österreichische Botschaft, Generalkonsulat) im Ausland einzubringen. Doch sind Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte durch die/den ausländische:n Staatsbürger:in im Inland dann zulässig, wenn sich diese:r rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder zur visumfreien Einreise berechtigt ist.

Der Antrag kann aber auch von der künftigen Arbeitgeberin oder dem künftigen Arbeitgeber der Ausländerin oder des Ausländers im Inland eingebracht werden.

Tipp!

Besonders Hochqualifizierte können eine Rot-Weiß-Rot- Karte bereits ohne Vorschaltung eines Aufenthaltsvisums beantragen, wenn sie bereits ein konkretes, ihren Qualifikationen entsprechendes Beschäftigungsangebot haben.

Zuständige Behörde

Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolvent:innen haben den Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (das ist die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann bzw. die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde; in Wien die MA 35) einzubringen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem beabsichtigten Wohnsitz, an dem sich die oder der Drittstaatsangehörige niederlassen möchte.

Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgeber:innenerklärung, das ist eine Bestätigung des Unternehmens mit genauen Angaben zum künftigen Arbeitsplatz, vorzulegen.

Verfahrensgang

Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte sind binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages zu treffen.

Die zuständige Fremdenbehörde hat den Antrag unverzüglich an die nach dem Betriebssitz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte nach den Anlagen A bis C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu übermitteln. Das AMS hat der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, ob die Zulassungsvoraussetzung erfüllt ist.

Gegen einen ablehnenden Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS kann innerhalb von      4 Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Geschäftsstelle einzubringen. Diese kann innerhalb von 10 Wochen ihren Bescheid mittels Beschwerdevorentscheidung abändern. Ansonsten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Beschwerde.

Sprachkenntnisse

Beim Zulassungskriterium "Sprachkenntnisse" für besonders Hochqualifizierte, für Fachkräfte in Mangelberufen, für sonstige Schlüsselkräfte und für Start-up-Gründerkönnen in allen Kategorien der Rot-Weiß-Rot - Karte - unter Beibehaltung der jeweils maximal anrechenbaren Punkte - neben Deutsch und Englisch auch für die Sprachen Französisch, Spanisch und Bosnisch-Kroatisch-Serbisch auf dem Sprachniveau B1 fünf Punkte vergeben werden.

Melde- und Bereithaltepflichten

Arbeitgeber:innen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen zu melden, wenn diese nicht bereits über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügen. Kommen Arbeitgeber:innen dieser Meldeverpflichtung nicht nach, droht eine Verwaltungsstrafe bis € 2.000,- pro Arbeitnehmer:in.

Der/die Ausländer:in hat erteilte Bewilligungen oder Bestätigungen (z.B. die Rot-Weiß-Rot–Karte oder die Rot-Weiß-Rot–Karte plus) an der Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist für den/die Arbeitnehmerin jedoch nicht mit Strafe bedroht.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2025