Au-Pair-Kräfte - Entlohnung
Einstufung und Sozialversicherung
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Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz. Dieses sieht unter anderem einen Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung bei Erkrankung vor.
Für im Haushalt Beschäftigte gelten in den einzelnen Bundesländern außerdem behördlich festgelegte Mindestlohntarife, welche die Entlohnung regeln.
Au-pair-Kräfte haben damit Anspruch auf 3 Monatsentgelte Sonderzahlung pro Jahr
(bei kürzerer Beschäftigung nur aliquot).
Die Einstufung im jeweiligen Mindestlohntarif erfolgt
- bei überwiegender Kinderbetreuung in der Beschäftigungsgruppe „Kinderbetreuerin, Säuglingspflegerin“,
- bei Haushaltstätigkeiten und nicht überwiegender Kinderbetreuung in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe (Hausgehilfin mit/ohne Kochen), wobei ein Zuschlag für die Kinderbetreuung hinzukommt.
Sozialversicherung
Au-pair-Kräfte unterliegen als Dienstnehmer der Pflichtversicherung und sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden.
Bestimmte Entgeltbestandteile sind allerdings von der Beitragspflicht ausgenommen.
Dazu zählen
- der Wert der freien Station samt Verpflegung,
- Beträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz aufwendet,
- Beträge, die der Dienstgeber für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet.
Das Beschäftigungsausmaß ist im Au-pair-Vertrag so zu vereinbaren, dass das Entgelt ohne die beitragsfreien Entlohnungsbestandteile die Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2024:
€ 518,44/Monat) nicht überschreitet, da andernfalls vom AMS die Ausstellung der Anzeigebestätigung verweigert wird.
Als geringfügig Beschäftigte sind Au-pair-Kräfte daher nur in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Tipp!
Mit Au-pair-Kräften aus den EU-Ländern – ab 01.07.2020 auch für Staatsbürger aus Kroatien - kann auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbart werden. Diese sind dann pflichtversichert in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Die Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung entfällt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024