Porträt einer lächelnden Person mit rotem Kopftuch vor aufgeklapptem Laptop am Schreibtisch sitzend, ringsum Büroutensilien
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Beschäftigung von "überlassenen" ausländischen Arbeitskräften

Begriff der Beschäftigung - Leihpersonal - Kontrolle und Sanktionen

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Bei der Beschäftigung von überlassenen ausländischen Arbeitskräften ist von der/dem Beschäftiger:in zu beachten, dass eine entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG vorliegt. Der Abschluss eines Werkvertrages der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers mit der überlassenen ausländischen Arbeitskraft schützt diese bzw. diesen nicht vor einer Bestrafung.

Inhaltsverzeichnis

    Beschäftigung im Sinne des AuslBG

    Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist nicht nur die Tätigkeit in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, sondern auch die Tätigkeit im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung oder einer Arbeitskräfteüberlassung.

    Unter arbeitnehmerähnlicher Beschäftigung fällt auch die Beschäftigung von

    • freien Dienstnehmer:innen oder
    • Auftragnehmer:innen im Rahmen eines Werkvertrags.

    Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften

    Das Ausländerbeschäftigungsgesetz kennt einen sehr weiten Arbeitgeberbegriff. In der Arbeitskräfteüberlassung gilt nicht nur die Überlasserin bzw. der Überlasser, sondern auch die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger, bei dem der überlassene Mitarbeiter konkret tätig ist, als Arbeitgeber:in.

    Die Arbeitskräfteüberlasserin bzw. der Arbeitskräfteüberlasser ist grundsätzlich verpflichtet, für die Beschäftigungsbewilligung einer ausländischen Mitarbeiterin bzw. eines ausländischen Mitarbeiters zu sorgen. Unterlässt sie oder er dies, haftet auch die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger.

    Zulässigkeit der Beschäftigung

    Die Beschäftigung von Ausländer:innen in Österreich ist nur zulässig, wenn diese vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes generell ausgenommen sind oder eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung vorliegt. Für die behördliche Genehmigung einer Ausländerbeschäftigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig. Bereits vor Beginn der Beschäftigung der Ausländerin bzw. des Ausländers muss eine Bewilligung erteilt sein.

    Ausgenommen von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind grundsätzlich alle EWR- und damit auch EU-Staatsbürger:innen. 

    Kontrolle und Sanktionen

    Die unzulässige Beschäftigung von Ausländer:innen in Österreich wird von der Finanzpolizei (früher KIAB), einer Sondereinheit bei den Abgabenbehörden, streng kontrolliert und ist mit hoher Geldstrafe bedroht. Bei wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländer:innen kann sogar die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Folge sein.

    Finanzorgane und Finanzpolizei kontrollieren in gemischten Teams Abgabenhinterziehung und illegale Ausländerbeschäftigung bzw. die Entsendung ausländischer Arbeitnehmer:innen nach Österreich. Die einschreitenden Organe haben immer auch wegen Übertretung arbeits-, sozialversicherungs-, umweltschutz-, abgaben- oder gewerberechtliche Vorschriften zu ermitteln und die Ergebnisse bei Verdacht der zuständigen Behörden weiterzuleiten.


    Hinweis:
    „Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

    Stand: 01.02.2025

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