Beschäftigung von "überlassenen" ausländischen Arbeitskräften
Begriff der Beschäftigung - Leihpersonal - Kontrolle und Sanktionen
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Bei der Beschäftigung von überlassenen ausländischen Arbeitskräften ist vom Beschäftiger zu beachten, dass eine entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG vorliegt. Der Abschluss eines Werkvertrages des Beschäftigers mit der überlassenen ausländischen Arbeitskraft schützt den Beschäftiger nicht vor einer Bestrafung.
Beschäftigung im Sinne des AuslBG
Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist nicht nur die Tätigkeit in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, sondern auch die Tätigkeit im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung oder einer Arbeitskräfteüberlassung.
Unter arbeitnehmerähnlicher Beschäftigung fällt auch die Beschäftigung von
- freien Dienstnehmern oder
- Auftragnehmern im Rahmen eines Werkvertrags.
Auf Auftragnehmer im Rahmen eines Werkvertrags ist trotz ihrer formellen Selbständigkeit das Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden, wenn in Wirklichkeit eine persönlich und wirtschaftlich abhängige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gewerbeschein vorliegt.
Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz kennt einen sehr weiten Arbeitgeberbegriff. In der Arbeitskräfteüberlassung gilt nicht nur der Überlasser, sondern auch der Beschäftiger, bei dem der überlassene Mitarbeiter konkret tätig ist, als Arbeitgeber.
Der Arbeitskräfteüberlasser ist grundsätzlich verpflichtet, für die Beschäftigungsbewilligung eines ausländischen Mitarbeiters zu sorgen. Unterlässt er dies, haftet auch der Beschäftiger.
In der Praxis wird der Beschäftiger wegen unerlaubter Beschäftigung bestraft, da die überlassene ausländische Arbeitskraft von den Kontrollorganen konkret bei diesem und nicht beim Arbeitskräfteüberlasser angetroffen wird.
Zulässigkeit der Beschäftigung
Die Beschäftigung von Ausländern in Österreich ist nur zulässig, wenn diese vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes generell ausgenommen sind oder eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung vorliegt. Für die behördliche Genehmigung einer Ausländerbeschäftigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig. Bereits vor Beginn der Beschäftigung des Ausländers muss eine Bewilligung erteilt sein.
Ausgenommen von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind grundsätzlich alle EWR- und damit auch EU-Staatsbürger.
Damit gilt für Staatsbürger der Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern und seit 1.7.2020 für Kroatien Beschäftigungsfreiheit.
Kontrolle und Sanktionen
Die unzulässige Beschäftigung von Ausländern in Österreich wird von der Finanzpolizei (früher KIAB), einer Sondereinheit bei den Abgabenbehörden, streng kontrolliert und ist mit hoher Geldstrafe bedroht. Bei wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern kann sogar die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Folge sein.
Finanzorgane und Finanzpolizei kontrollieren in gemischten Teams Abgabenhinterziehung und illegale Ausländerbeschäftigung bzw. die Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Österreich. Die einschreitenden Organe haben immer auch wegen Übertretung arbeits-, sozialversicherungs-, umweltschutz-, abgaben- oder gewerberechtliche Vorschriften zu ermitteln und die Ergebnisse bei Verdacht der zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.02.2024