Ein Kleinkind sitzt auf einer grauen Decke und hält in der rechten Hand einen grünen Bauklotz. Direkt daneben sitzt eine erwachsene Person am Boden. Vor ihnen liegen viele bunte Bälle. Hinter ihnen sind weitere Spielsachen
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Au Pair - Begriff

Voraussetzungen - Anzeigebestätigung - Dauer - Fremdenrechtliches Verfahren

Lesedauer: 2 Minuten

Die Beschäftigung von Ausländern zwischen 18 und 28 Jahren im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses ist, sofern gewisse Voraussetzungen vorliegen, für die Gastfamilie nicht bewilligungspflichtig.


Vorsicht!
Vor Aufnahme der Tätigkeit als Au-pair-Kraft muss jedoch für Drittstaatsangehörige eine Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice sowie für Drittstaatsangehörige erforderlichenfalls eine Aufenthaltsbewilligung vorliegen.


Typische Merkmale für ein Au-pair-Verhältnis sind insbesondere

  • Integration in die Gastfamilie für die Dauer des Au-pair-Verhältnisses,
  • Mithilfe bei leichten Hausarbeiten und bei der Kinderbetreuung,
  • Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche,
  • Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,
  • angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes, versperrbares Zimmer und volle Verpflegung durch die Gastfamilie).

Tipp!
Ein Formular für einen Au-pair-Vertrag erhalten Sie beim Arbeitsmarktservice oder unter der Internetadresse www.ams.at.

Anzeigebestätigung

Die Gastfamilie muss 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeit das künftige Au-pair-Verhältnis bei der nach dem Beschäftigungsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzeigen.

Diese Geschäftsstelle hat binnen 2 Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen, wenn

  • die Au-pair-Kraft zum Zeitpunkt der Anzeige zwischen 18 und 28 Jahre alt ist,
  • die Au-pair-Kraft in den letzten 5 Jahren insgesamt nicht länger als 1 Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war,
  • die Au-pair-Kraft erlaubt vermittelt wurde und
  • der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit dem einer Au-pair-Tätigkeit entspricht, insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.

Tipp!
Die Gastfamilie muss dem Arbeitsmarktservice die Anzeigebestätigung gemeinsam mit einem Au-pair-Vertrag vorlegen. Ein Formular für eine solche Anzeigebestätigung finden Sie unter der Internetadresse www.ams.at.


Vorsicht!
Die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft vor Ausstellung einer Anzeigebestätigung ist nicht möglich.


Au-pair-Kräfte aus EWR- und EU-Mitgliedsstaaten brauchen keine Aufenthaltsbewilligung. Sie haben sich aber bei einem Aufenthalt über drei Monate bei der Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung zu besorgen.

Au-pair-Vermittlung

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, eine zur Au-pair-Vermittlung berechtigte Vermittlungsagentur in Anspruch zu nehmen. Ihre Inanspruchnahme ist jedoch sinnvoll, da das Arbeitsmarktservice bei Vorlage eines Au-pair-Vertrages, welcher von einer solchen Agentur bestätigt wurde, grundsätzlich keine weitere Prüfung mehr durchführt.

Dauer der Au-pair-Tätigkeit

Die Au-pair-Tätigkeit darf maximal 12 Monate dauern.

Die Anzeigebestätigung ist binnen 2 Wochen mit einer Geltungsdauer von 6 Monaten auszustellen und kann, wenn die obigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um weitere 6 Monate verlängert werden.

Ablehnung der Anzeigebestätigung

Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, wird die Ausstellung der Anzeigebestätigung mit Bescheid abgelehnt. Eine Beschäftigung ist dann verboten.

Fremdenrechtliches Verfahren

Eine Au-pair-Kraft darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt. Dieser ist unter Vorlage einer Ausfertigung der Anzeigebestätigung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen. Au-pair-Kräfte erhalten dann eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit”.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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